Rezeptgebührenbefreiung

Wenn soziale Gründe (zum Beispiel geringe Einkünfte, bei Alleinstehenden Nettoeinkünfte unter 690 Euro) vorliegen, so besteht die Möglichkeit, eine Rezeptgebührenbefreiung zu erhalten. Auch von der Servicegebühr für die E-Card kann man befreit werden. Hierbei zählen die Studienbeihilfe bzw. die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen.

Automatisch (ohne Antrag) von der Rezeptgebührenbefreiung betroffen sind:

*anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten (die Befreiung gilt hier nur für Medikamente im Zusammenhang mit dieser Krankheit und wird vom Arzt am Rezept vermerkt)
*Personen im Zivildienst und deren Angehörige
*Asylwerber
*Personen, die den Gebietskrankenkassen gem. § 26 Abs. 2 KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) 1957, § 8 Abs. 2 HVG (Heeresversorgungsgesetz) oder § 12 Abs. 1 OFG (Opferfürsorgegesetz) zugeteilt sind
Sofern eine der folgenden Geldleistungen Ihre Pflichtversicherung begründet, sind Sie automatisch von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreit:
Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965
Provision, Witwenprovision oder Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste
Monatliche Leistung nach dem Gesetzt für Kleinrentner
Vorschussleistung gem. § 18 ARÜG,
Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäss §§ 39 ff. KOVG 1957 oder gemäss §§ 38 ff. HVG
Elternrente gem. §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gem. § 43 ff. HVG,
Witwen(Witwer)zusatzrente gem. § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gem. § 33 Abs. 2 HVG sowie
Witwen(Witwer)beihilfe gem. § 36 Abs. 2 KOVG 1957 oder gem. § 35 HVG.

Quelle und Details: SGKK

Bei Personen, bei denen aufgrund von deren geringen Einkommen eine Rezeptgebührenbefreiung möglich wäre, kann diese beantragt werden. Details gibt es bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse.

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