Für den Erhalt der Studienbeihilfe gibt es eine Zuverdienstgrenze. Diese bezeichnet die Summe, die an zusätzlichen Einnahmen durch einen Job neben der Studienbeihilfe erhalten werden darf, um diese nicht zu verlieren.
Diese Einkommensgrenze liegt bei 8000 Euro pro Jahr. Wenn hier für eigene Kinder Unterhaltet bezahlt wird, so erhöht sich diese Grenze um mindestens 2.762 Euro, d.h. auf 10762 Euro.
Hierbei ist es nicht relevant, welches Einkommen man vor Bezug der Studienbeihilfe erhalten hat. Als Einkommen gültig sind hier alle Einkünfte, die steuerpflichtig sind. Zusätzlich zählen auch Pensionen, Renten und steuerfreie Bezüge (zum Beispiel Krankengeld, Notstandshilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld..) als Einkommen.
Die Berechnung der Einkommensgrenze bzw. der Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe erfolgt so:
Das Einkommen (Bruttoeinkommen) – Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskostenpauschale und der Pauschale für Sonderausgabe.
Vorerst wird das Einkommen während dem Bezugszeitrahmen geschätzt. Die Kürzung der Studienbeihilfe erfolgt dann in dem Ausmass, in dem das Einkommen voraussichtlich die Jahresgrenze bzw. Zuverdienstgrenze von 8000 Euro übersteigen wird.
Um diese Grenzen im Auge zu beachten sollte man also bei Nebenjobs darauf achten, nicht über die 8000 Euro zu kommen, wenn man die Beihilfe nicht verlieren möchte.
Sonst sollte man bedenken, in welchem Mehraufwand zusätzliche Arbeit im Verhältnis zum Erhalt der Studienbeihilfe steht, und ob die Mehreinnahmen diese Kürzung rechtfertigen.
Auch die Koordination mit dem Studium und dem Vorankommen im Studium sollte bedacht werden.