Grundsätzlich wird Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt. Auch wenn die Kinder studieren, erhalten die Eltern weiterhin Familienbeihilfe. Hierbei gilt es allerdings, ein paar Feinheiten zu beachten, um vor unliebsamen Überraschungen gewappnet zu sein.
Beantragen können die Familienbeihilfe nur die Eltern, nicht die Studierenden selbst, da sie ja eigentlich in erster Linie eine finanzielle Unterstützung für die Eltern darstellt. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen die Kinder vollen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, so beispielsweise, wenn die Eltern nachweislich nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (können).
Wann wir die Familienbeihilfe für Studenten ausbezahlt?
Die Familienbeihilfe wird während der gesetzlichen Mindeststudiendauer und den jeweiligen Toleranzsemestern ausbezahlt. Bei Überschreitung dieser Zeitspanne bzw. zu häufigem Studienwechsel wird die Sache komplizierter.
Ist ein Studium in Abschnitte unterteilt, steht einem pro Abschnitt ein Toleranzsemester zu; ist keine Gliederung in Abschnitte der Fall, besteht für das gesamte Studium eine Toleranzspanne von einem Jahr. Gewechselt darf das Studium grundsätzlich 2 Mal werden, das allerdings vor dem 3. Semester.
Rechtzeitig den Studien-Erfolgsnachweis beim Finanzamt vorlegen
Beim jeweiligen Finanzamt muss ein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden. Ein Studienerfolg in der Höhe von mindestens 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten ist pro Jahr für den Erhalt der Familienbeihilfe mindestens erforderlich. Dieser Nachweis muss bis zum 31. Oktober nach Ablauf des vorangegangenen Studienjahres vorgelegt werden.
Liegt kein Nachweis des Studienerfolgs vor, wird die Familienbeihilfe vorläufig nicht mehr ausbezahlt. Erst bei Wiedererreichung der gewünschten Studienerfolgsanforderungen kann wieder Anspruch auf die Familienbeihilfe gestellt werden.
Voraussetzung: Ausbildung muss im Vordergrund stehen
Wichtig ist auch, dass die Ausbildung im Vordergrund steht, d.h. nicht hauptsächlich einem Beruf nachgegangen und das Studium nur nebensächlich betrieben wird; dies ist auch im Falle eines Weiterstudierens nach abgeschlossenem Erststudium zu beachten (sofern man weiterhin Familienbeihilfe beziehen möchte).