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Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)

Das Gesetz zum Thema Neuförderung bzw. das Neuförderungsgesetz ist im Rahmen der Steuerreform im Jahr 2000 entstanden. Dies dient dazu, bei der Neugründung von Betrieben und bei der Übernahme Kosten zu sparen. Die Änderung der Rechtsform fällt jedoch nicht in das NeuFöG.

Voraussetzungen für eine Entlastung durch das NeuFöG
Die/der GründerIn darf in den letzten 15 Jahren weder im Inland noch im Ausland selbständig tätig sein (in vergleichbarer Art). Dies gilt 2 Jahre nach der Neugründung/Übertragung.

Eine Gründungsberatung muss vom Neugründer/der Neugründerin bzw. auch bei Betriebsübernahmen in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt bei der jeweiligen Interessensvertretung oder bei der Beratung durch die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

Als Betriebsinhaber/Inhaberinnen laut NeuFöG gelten hierbei:

Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen
Gesellschafter und Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften, wenn sie persönlich haften
Bei einer GmbH gelten Gesellschafter/Innen auch als Betriebsinhaber, wenn diese zu mindestens 50 % beteiligt sind oder mit 25 % und GeschäftsführerInnen

Worauf muss man beim Antrag für das Neuförderungsgesetz achten?
Die Erklärung für die Neugründung oder die Übertragung muss entweder vor oder gleichzeitig mit der Inanspruchnahme für die Förderung vorgelegt werden (als Möglichkeit z.B. gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung). Eine Erstattung von bereits bezahlten Abgaben, Gebühren oder Beiträgen ist nicht möglich.

Welche Kosten erspart man sich durch das Neuförderungsgesetz?

  • Befreiung von Kosten für Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Neugründung entstehen
  • Kosten für Niederlassungsbewilligungen
  • Genehmigungen zum Thema Betriebserrichtung und Berufstätigkeit
  • Das Feststellen bzw. die Feststellung über die individuelle Befähigung
  • Befreiung von Gerichtsgebühren bzw. den Kosten für die Eintragung ins Firmenbuch
  • Befreiung von der Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten
  • Welche Befreiungen sind nur bei der Neugründung für ein Unternehmen gültig?

  • Die Gebührenbefreiung bei Eintragungen in das Grundbuch, wenn Grundstücke als Gründungseinlage eingebracht werden
  • Die Befreiung der Gebühren/Grunderwerbsteuer wenn Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewählt werden
  • Befreiung bei Lohnnebenkosten, zum Beispiel Dienstgeberbeiträgen (im ersten Jahr)
  • Wohnbauförderungsbeiträgen
  • Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung
  • Einige Teile des NeuFöG gelten nur bei Betriebsübertragungen
    Der Kauf von Grundstücken (Befreiung von der Grunderwerbsteuer), wenn der Wert 75.000 Euro nicht übersteigt
    Im Gegensatz zur Neugründung gibt es bei Betriebsübertragungen keine Befreiung von Lohnnebenkosten

    Wenn man die jeweilige Förderung nützen möchte, muss man das Formular ausfüllen und bei der zuständigen Behörde (Finanzamt, dem Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder beim Landeshauptmann) oder einem ParteienvertreterIn einreichen. Sollte man eine Befreiung von den Lohnnebenkosten wünschen muss man die Erklärung dem Finanzamt bzw. der GKK (gesetzliche Unfallversicherung) vorlegen (auf Anfrage).

    Weitere Tipps, Informationen und Formulare zum NeuFöG gibt es bei help.gv.at


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