Stand: 2. September 2026. Wer eine Rechnung oder andere fällige Geldforderung nicht rechtzeitig bezahlt, muss in Österreich unter Umständen Verzugszinsen zahlen. Entscheidend ist zunächst, wer am Geschäft beteiligt ist. Für Geschäfte mit Verbraucher:innen beziehungsweise zwischen Privatpersonen gelten grundsätzlich andere gesetzliche Zinssätze als für Geschäfte zwischen Unternehmen.
Ohne abweichende wirksame Vereinbarung beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz bei Verbrauchergeschäften und zwischen Privatpersonen grundsätzlich 4 % pro Jahr. Bei Unternehmergeschäften beträgt er bei verschuldetem Zahlungsverzug 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz. Für das zweite Halbjahr 2026 ergibt das bei einem Basiszinssatz von 1,53 % einen gesetzlichen Verzugszinssatz von 10,73 % pro Jahr.
| Fall | Gesetzlicher Verzugszins 2026 | Wichtig |
|---|---|---|
| Unternehmen – Verbraucher | grundsätzlich 4 % p.a. | Vertragliche Regelungen und deren Wirksamkeit zusätzlich prüfen. |
| Privatperson – Privatperson | grundsätzlich 4 % p.a. | Besonders bei Privatdarlehen sollten Fälligkeit und Zinsen schriftlich geregelt sein. |
| Unternehmen – Unternehmen | 10,73 % p.a. im 2. Halbjahr 2026 bei verschuldetem Verzug | 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von 1,53 %. |
| B2B ohne Verschulden des Schuldners | grundsätzlich 4 % p.a. | Der erhöhte Unternehmerzinssatz setzt Verantwortlichkeit für die Verzögerung voraus. |
Wann fallen Verzugszinsen in Österreich an?
Der entscheidende Ausgangspunkt ist die Fälligkeit der Forderung. Sie richtet sich zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung. Wird beispielsweise eindeutig vereinbart, dass eine Rechnung bis 31. August bezahlt werden muss und erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, kann ab dem folgenden Tag Zahlungsverzug vorliegen.
Eine vorherige Mahnung ist dabei nicht automatisch Voraussetzung dafür, Verzugszinsen geltend zu machen. Ist eine Geldforderung fällig und wird sie nicht bezahlt, können grundsätzlich ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen entstehen.
In der Praxis ist eine schriftliche Zahlungserinnerung oder Mahnung trotzdem häufig sinnvoll. Sie dokumentiert die offene Forderung und gibt beiden Seiten die Möglichkeit, eine außergerichtliche Lösung zu finden.
Fälligkeit und Mahnung nicht verwechseln
Der alte Beitrag ging davon aus, dass ein Schuldner grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Verzug gerät. Für Österreich ist diese pauschale Aussage falsch. Entscheidend ist zunächst, wann die Forderung tatsächlich fällig ist.
- Zahlungstermin vereinbart: Der vereinbarte Termin ist maßgeblich.
- Zahlungsfrist auf der Rechnung: Entscheidend ist, ob und wie diese Frist wirksam vereinbart beziehungsweise eingeräumt wurde.
- Keine besondere Regelung: Dann muss die Fälligkeit nach Vertrag und gesetzlichen Vorschriften beurteilt werden.
- Zahlung verspätet: Verzugszinsen können grundsätzlich ab dem Tag nach der Fälligkeit entstehen.
Wer Geld privat verleiht, sollte Fälligkeit, Raten, Zinsen und Verzugsfolgen bereits bei Vertragsabschluss eindeutig festhalten. Eine praktische Orientierung bietet unser Beitrag zum privaten Darlehensvertrag in Österreich.
Wie hoch sind Verzugszinsen 2026?
Verbraucher und Privatpersonen: grundsätzlich 4 Prozent
Bei Verbrauchergeschäften – also beispielsweise wenn ein Unternehmen eine Forderung gegenüber einer Konsumentin oder einem Konsumenten hat – beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich 4 % pro Jahr, wenn kein anderer wirksamer Zinssatz maßgeblich ist. Dasselbe gilt grundsätzlich für Geschäfte zwischen Privatpersonen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede vertraglich genannte Verzugszinsklausel automatisch wirksam ist. Gerade bei Verbraucherverträgen können überhöhte oder gröblich benachteiligende Klauseln rechtlich problematisch sein. Wer deutlich mehr als den gesetzlichen Zinssatz verrechnet bekommt, sollte daher Vertrag, AGB und Forderungsaufstellung prüfen.
Unternehmen: 10,73 Prozent im zweiten Halbjahr 2026
Bei Geschäften zwischen Unternehmen gilt eine eigene Regel. Nach § 456 UGB beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres.
Die Oesterreichische Nationalbank weist für den 1. Juli 2026 einen Basiszinssatz von 1,53 % aus. Daraus ergeben sich:
1,53 % + 9,2 Prozentpunkte = 10,73 % gesetzliche Verzugszinsen pro Jahr.
Da der Basiszinssatz auch am 1. Jänner 2026 bei 1,53 % lag, beträgt der entsprechende erhöhte gesetzliche Unternehmer-Verzugszinssatz sowohl im ersten als auch im zweiten Halbjahr 2026 10,73 %.
Der erhöhte Satz greift jedoch nur, soweit der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Ist das nicht der Fall, sieht § 456 UGB grundsätzlich nur die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 ABGB vor, also 4 % jährlich.
Achtung bei sehr alten Verträgen: Für bestimmte Unternehmerverträge aus der Zeit vor dem 16. März 2013 bestehen Übergangsregelungen. Bei solchen Altfällen sollte nicht einfach der heutige §-456-UGB-Satz auf den gesamten Zeitraum angewandt werden.
Verzugszinsen berechnen: Formel und Beispiele
Für eine einfache zeitanteilige Orientierung lassen sich Verzugszinsen aus Forderungsbetrag, Jahreszinssatz und Zahl der Verzugstage ableiten:
Forderung × Jahreszinssatz × Verzugstage ÷ 365
Bei längeren Verzugszeiträumen ist Vorsicht notwendig. Ändert sich der maßgebliche Zinssatz während des Zeitraums, muss die Berechnung in einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Das betrifft insbesondere Unternehmerforderungen, wenn ein Verzug über einen Halbjahreswechsel hinweg dauert.
Beispiel: 5.000 Euro für 30 Tage
| Beispiel | Berechnung | Verzugszinsen |
|---|---|---|
| Privat-/Verbrauchergeschäft mit 4 % | 5.000 € × 4 % × 30 ÷ 365 | ca. 16,44 € |
| Unternehmergeschäft mit 10,73 % | 5.000 € × 10,73 % × 30 ÷ 365 | ca. 44,10 € |
Die Beispiele dienen der Orientierung. Bei vertraglichen Sonderregelungen, Teilzahlungen, wechselnden Zinssätzen, strittiger Fälligkeit oder längeren Zeiträumen kann die tatsächliche Berechnung komplexer sein.
Mahnspesen, Inkasso und 40-Euro-Pauschale
Verzugszinsen sind nicht zwangsläufig die einzigen möglichen Zusatzkosten. Bei einem Unternehmergeschäft kann dem Gläubiger bei Zahlungsverzug grundsätzlich auch eine Pauschale von 40 Euro für Betreibungskosten zustehen. Sie ist von weitergehenden Inkasso- oder Schadenersatzforderungen zu unterscheiden.
Bei Verbraucher:innen dürfen Mahn- und Inkassokosten ebenfalls nicht beliebig hoch angesetzt werden. Ob solche Kosten ersetzt werden müssen, hängt unter anderem davon ab, ob sie notwendig, zweckmäßig und verhältnismäßig sind und ob der Schuldner den Verzug zu verantworten hat.
Wer eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben erhält, sollte daher nicht nur den Gesamtbetrag betrachten, sondern die Forderungsaufstellung kontrollieren:
- Hauptforderung: Ist die ursprüngliche Rechnung tatsächlich berechtigt?
- Fälligkeit: Ab welchem Datum bestand Zahlungsverzug?
- Verzugszinssatz: Wurde der richtige gesetzliche oder vertragliche Satz verwendet?
- Verzugstage: Für welchen Zeitraum wurden Zinsen berechnet?
- Mahn- und Inkassokosten: Sind die zusätzlichen Kosten nachvollziehbar und verhältnismäßig?
- Teilzahlungen: Wurden bereits geleistete Zahlungen richtig berücksichtigt?
Bei unklaren oder hohen Forderungen ist eine individuelle Prüfung sinnvoll. Bei mehreren offenen Schulden sollte frühzeitig eine staatlich anerkannte Schuldenberatung kontaktiert werden, bevor sich Zinsen, Mahnkosten und Inkassokosten weiter aufbauen.
Fazit
Verzugszinsen in Österreich lassen sich 2026 nicht mit einem einzigen pauschalen Zinssatz beantworten. Bei Verbraucher- und Privatgeschäften gelten gesetzlich grundsätzlich 4 % pro Jahr. Bei Unternehmergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz im zweiten Halbjahr 2026 bei verschuldetem Zahlungsverzug 10,73 %.
Vor jeder Berechnung sollten deshalb vier Punkte geklärt werden: Wer sind die Vertragsparteien, wann wurde die Forderung fällig, welcher Zinssatz ist tatsächlich maßgeblich und wie viele Tage bestand der Verzug? Bei B2B-Forderungen über mehrere Halbjahre müssen mögliche Änderungen des Basiszinssatzes zusätzlich berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zu Verzugszinsen
Muss ich in Österreich zuerst mahnen, bevor Verzugszinsen anfallen?
Nicht grundsätzlich. Ist eine Forderung fällig und wird nicht rechtzeitig bezahlt, können Verzugszinsen grundsätzlich ab dem folgenden Tag entstehen. Eine schriftliche Mahnung ist dennoch häufig sinnvoll, insbesondere zur Dokumentation und außergerichtlichen Klärung.
Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen für Privatpersonen?
Bei Geschäften zwischen Privatpersonen sowie bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich 4 % pro Jahr, sofern keine andere wirksame Regelung maßgeblich ist.
Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmen 2026?
Bei verschuldetem Zahlungsverzug beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 1,53 % ergibt das im zweiten Halbjahr 2026 10,73 % pro Jahr.
Gibt es bei Unternehmerforderungen zusätzlich 40 Euro Mahnspesen?
Bei Unternehmergeschäften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro für Betreibungskosten. Sie ist von Verzugszinsen und gegebenenfalls weiteren Betreibungskosten zu unterscheiden.
Quellen und weiterführende Informationen
- RIS – § 456 UGB: gesetzliche Verzugszinsen bei Unternehmergeschäften
- Oesterreichische Nationalbank – Basis- und Anknüpfungszinssätze
- WKO – Zahlungsverzug, Verzugszinsen und Betreibungskosten
- Konsumentenfragen – Liefer- und Zahlungsverzug
Hinweis: Die Informationen bieten eine allgemeine Orientierung für Österreich und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei strittigen Forderungen, hohen Beträgen, Inkasso, gerichtlichen Verfahren oder alten Verträgen sollten die konkreten Vertragsunterlagen und gesetzlichen Grundlagen geprüft werden.
