Geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Österreich

Auch in diesem Jahr hat sich wieder etwas geändert für die geringfügig Beschäftigten in Österreich. Die Grenze ist vom Vorjahr von 405,98 auf 415,72 Euro pro Monat angestiegen.

Das ist sehr erfreulich für all jene, die sich in geringfügig bezahlten Beschäftigungen, Mini- und Aushilfsjobs befinden. Nichts geändert hat sich hinsichtlicher der Beschäftigungsdauer. Diese muss für ein Minimum von einem Monat zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossen werden.

 

  • Die Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Österreich liegt bei 460,66 €

Wird man als geringfügig Beschäftigter für Projektarbeiten eingestellt, die eine kürzere Laufzeit als einen Monat haben, so wird man dennoch statistisch als ‚geringfügig beschäftigt‘ gelistet.

Ein kurzer Überblick der Vorteile in der geringfügigen Beschäftigung

  • Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 415,72 Euro für 2016
  • sozialversichert
  • Anspruch auf 5-6 Wochen Jahresurlaub
  • Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Provisionen
  • Ausübung mehrerer Jobs

Welche Rechte hat man als geringfügig Beschäftigter?

Die Rechtslage unterscheidet sich nicht viel von anderen Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnissen. Als geringfügig Beschäftigter greifen also die selben Recht wie für ’normale‘ Arbeitnehmer auch. Diese sind: (1) Urlaubsanspruch von 5 bis 6 Wochen pro Jahr, (2) Fortzahlung des Lohns bei Krankheit sowie (3) Pflegefreistellung.

Ebenfalls greift das Recht und der Anspruch auf Abfertigung, soll das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers frühzeitig aufgelöst und beendet werden. Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie ggf. Provisionen sind ebenfalls Teil der Ansprüche und Rechte eines geringfügig Beschäftigten.

Sonderzahlungen und spezifische Zuschüsse werden nicht auf das monatliche Gehalt umgelegt und haben somit keine Auswirkungen auf die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze.

Die rechtliche Grundlage bilden die branchenspezifischen Kollektivverträge. Diese unterscheiden sich geringfügig von Branche zu Branche, beinhalten aber in der Regel die selben Grundsätze. Es obliegt jedoch in der Verantwortung eines jeden geringfügig Beschäftigten, bei Vertragsabschluss auf das Kleingedruckte zu achten und sich seiner Rechte zu versichern. Denn wird ein, vom Kollektivvertrag unabhängiger Vertrag zwischen Arbeitnehmer und -geber abgeschlossen, so obliegt es der gemeinschaftlichen Vereinbarung zwischen beiden Parteien die einzelnen finanziellen Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen.

Wie gestaltet sich die Arbeitszeit in einer geringfügigen Beschäftigung?

Die Arbeitszeitgestaltung liegt in der Absprache und den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Zu Vertragsbeginn vereinbaren beide unter Zustimmung und Einwilligung das Pensum wie das Ausmaß der zu arbeitenden Zeit. Das österreichische Recht sieht vor, dass einseitige Änderungen nicht vorgenommen werden können.

Der Arbeitgeber hat aber die Handlungsbefugnis sich Kürzungen vorzubehalten. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen und der Arbeitnehmer muss frühzeitig über die Änderungen seines Arbeitszeitpensums informiert werden. Findet eine Kürzung der Arbeitszeit ohne schriftliche Benachrichtigung statt, so ist diese nicht rechtskräftig und der Arbeitnehmer kann seine verloren gegangen Stunden einklagen.

Dem geringfügig Beschäftigten fällt übrigens auch ein Anspruch auf Feiertagsentgelt zu, sofern einer seiner regulären Arbeitstage auf einen Feiertag fällt.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, wird es beiden Parteien angeraten die Arbeitszeit nachzuhalten und schriftlich zu dokumentiere. In vielen Fällen bietet auch ein solcher Stundenzettel die Grundlage für die ausstehende Lohnzahlung.

Ist man als geringfügig Beschärftiger sozialversichert?

Wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, so liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers seinen neuen Angestellten bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Ebenfalls muss von Seiten des Arbeitgebers die Zahlungen der Unfallversicherung übernommen werden. Dazu ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.

Diese Regelungen gelten aber nur, sofern der Arbeitnehmer mit seinem Verdienst nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Für 2016 liegt diese bei 415,72 Euro. Übt der geringfügig Beschäftigte mehr als eine Tätigkeit aus, obliegt es seiner Verantwortung seine Arbeitgeber über seine Lohnhöhe zu informieren und bei eventueller Grenzüberschreitung die Versicherungskosten selbst zu tragen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 Euro überschritten, so wird man automatisch im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig. Dies schließt Abgaben für die Arbeitslosen-, Pensions-, Kranken- wie auch Unfallversicherung mit ein.

Darf man mehr als eine Beschäftigung haben?

Die Antwort ist einfach: JA. Aber auch hier greift die gesetzlich festgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze. Egal wie vielen Beschäftigungen man nachgeht, der addierte Lohn aus allen Beschäftigungsverhältnissen darf die für 2016 auf 415,72 Euro monatlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten, so wird man sozialversicherungspflichtig, wie bereits erwähnt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden demnach vom Bruttogehalt abgezogen und in Leistungen für Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen umgewandelt.

Unterschiede in den Beitragsgruppen: Vor und nach dem 60. Lebensjahr

Österreich hat sich ein cleveres System einfallen lassen, auch jene arbeitswilligen Österreicher auf dem Markt eine Jobchance zu bieten, die das 60. Lebensjahr überschritten haben. Diese Regelungen greifen vornehmlich im Bereich der Unfallversicherung.

Unterschieden wird zwischen vier Beitragsgruppen, die sowohl vor wie auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres greifen. Diese Gruppen sind folgende: (1) N14 – Arbeitertätigkeit, (2) N24 – Angestelltentätigkeit, (3) L14 – freie Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit und (4) M 24 – freie Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit. Der Beitrag für die Unfallversicherung liegt bei 1,3% in allen Beitragsgruppen. Dieser Betrag muss vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Ist man jedoch älter als 60. so entfällt der Versicherungsbeitrag für die Arbeitgeber. Dieser liegt nämlich bei 0,0%. Das bedeutet jedoch nicht, dass all jene, die älter als 60 Jahre sind, nicht unfallversichert sind. Doch es ist nicht der Arbeitnehmer, der zur Kasse gebeten wird, sondern der Beitrag wird von der Unfallversicherung selbst, bzw. vom österreichischen Staat übernommen. Damit werden ältere Menschen ein wenig attraktiver für den Arbeitsmarkt, denn neben ihrer langjährigen Berufserfahrung und Expertise, sparen Arbeitnehmer auch noch die Kosten ihrer Unfallversicherung.

Verfasst von David Reisner

Der Finanz Blog in Österreich wird bereits seit 2007 von mir, David Reisner, betrieben.

Als Experte für Online Marketing und Finanzen in Österreich gibt es hier aktuelle Tipps, Vergleiche und Informationen zu Finanzprodukten, Tarifen und Finanz Nachrichten aus Österreich & der Welt. Privat gelten meine Interessen dem Tanzen, Musik, dem Besuch von regionalen Veranstaltungen und Neuigkeiten aus Technik, Wirtschaft und Wissenschaft.

Ich wohne aktuell in Graz und freue mich immer, neue Dinge kennenzulernen und neue Orte zu entdecken.