Familienbeihilfe für Studenten

Grundsätzlich wird Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt. Auch wenn die Kinder studieren, erhalten die Eltern weiterhin Familienbeihilfe. Hierbei gilt es allerdings, ein paar Feinheiten zu beachten, um vor unliebsamen Überraschungen gewappnet zu sein.

Beantragen können die Familienbeihilfe nur die Eltern, nicht die Studierenden selbst, da sie ja eigentlich in erster Linie eine finanzielle Unterstützung für die Eltern darstellt. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen die Kinder vollen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, so beispielsweise, wenn die Eltern nachweislich nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen (können).

Die Familienbeihilfe wird während der gesetzlichen Mindeststudiendauer und den jeweiligen Toleranzsemestern ausbezahlt. Bei Überschreitung dieser Zeitspanne bzw. zu häufigem Studienwechsel wird die Sache komplizierter. Ist ein Studium in Abschnitte unterteilt, steht einem pro Abschnitt ein Toleranzsemester zu; ist keine Gliederung in Abschnitte der Fall, besteht für das gesamte Studium eine Toleranzspanne von einem Jahr. Gewechselt darf das Studium grundsätzlich 2 Mal werden, das allerdings vor dem 3. Semester.

Beim jeweiligen Finanzamt muss ein Studienerfolgsnachweis vorgelegt werden. Ein Studienerfolg in der Höhe von mindestens 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten ist pro Jahr für den Erhalt der Familienbeihilfe mindestens erforderlich. Dieser Nachweis muss bis zum 31. Oktober nach Ablauf des vorangegangenen Studienjahres vorgelegt werden.

Liegt kein Nachweis des Studienerfolgs vor, wird die Familienbeihilfe vorläufig nicht mehr ausbezahlt. Erst bei Wiedererreichung der gewünschten Studienerfolgsanforderungen kann wieder Anspruch auf die Familienbeihilfe gestellt werden.

Wichtig ist auch, dass die Ausbildung im Vordergrund steht, d.h. nicht hauptsächlich einem Beruf nachgegangen und das Studium nur nebensächlich betrieben wird; dies ist auch im Falle eines Weiterstudierens nach abgeschlossenem Erststudium zu beachten (sofern man weiterhin Familienbeihilfe beziehen möchte).

Um Sie nicht völlig mit Informationen zu “bombardieren”, kommen wir an dieser Stelle zu einem Ende. Für ein noch tiefergehendes Schmökern in den Kriterien für den Erhalt von Familienbeihilfe für ein Kind, das studiert, verweisen wir gerne auf die Seite Familienbeihilfe für Studierende, von der auch wir größtenteils unsere Informationen bezogen haben.

Ebenfalls lesenswert im Finanz Blog:

4 Antworten “Familienbeihilfe für Studenten”

  1. bettina sagt:

    hy,

    ich hätte eine frage zum thema kinderbeihilfe. wenn man nach der matura ein jahr arbeiten geht in einem krankenhaus so eine art zivildienst für frauen und dann nach diesem jahr studieren geht, bekommt man dann noch die kinderbeihilfe oder nicht?

    danke im voraus!!

    lg

  2. Riedl Julia sagt:

    Ich hätte da mal eine Frage:
    Meine Tochter ist im 2.Semester inskribiert für Ernährungswissenschaften. Da dieses Studium ganz anders ist, als sie sich das vorgestellt hat, möchte sie das Studium wechseln. Sie hat im ersten Semester eine prüfung mit 2,5 Punkten abgelegt.
    Muss sie jetzt in diesem Studienjahr die 16 ECTS machen, um die Familienbeihilfe weiterzubekommen bzw, nicht zurückzahlen zu müssen?
    Es ergäbe nicht viel Sinn, Prüfungen zu machen die mit dem neuen Studium gar nichts zu tun haben.
    Liebe Grüße
    Julia

  3. admin sagt:

    Guten Tag! Hier einfach direkt beim Finanzamt/Kinderbeihilfe Stelle nachfragen bzw. bei der jeweiligen Uni. Normalerweise gibt es aber sicher Prüfungen, die auch interessant sind, und sich anreichen lassen. Dass ein Studium ” komplett” nichts ist inkl aller Vorlesungen/Wahlfächer kommt selten vor, so meine Meinung als ebenfalls Zustand. Zusätzlich gibt es normal auch, je nach Studiengang, ein Toleranzsemester.

  4. admin sagt:

    Guten Tag! Um sicher zu sein, einfach bei der Kinderbeihilfen-Stelle/Finanzamt direkt nachfragen. Ist hier sicher auch abhängig von der Höhe des Verdienstes!

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