Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland und in Österreich im Gesetz verankert. Sie greift immer, wenn ein Mensch aufgrund eines Todes ein Vermögenserwerb verzeichnen konnte. Dann muss man auf dieses Vermögen entsprechend Steuern bezahlen.

Erstmalig wurde diese Steuer im 19. Jahrhundert eingeführt. Vorher jedoch kannte man die Steuer schon in einigen Bundesstaaten. Später wurde die Steuer dann auch im Gesetz verankert, wobei die Erbschaftssteuer hier ähnlich wie die Schenkungssteuer geregelt ist. Die Schenkungssteuer ist dabei eine Steuer, die beim Erwerb von Vermögen durch Schenkung greift. Sie kann die Erbschaftssteuer auch ergänzen. Das vermögen, was geerbt werden soll, muss jedoch vorher auch noch bewertet werden. Hier richtet sich diese Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dabei können viele Gegenstände vererbt werden, die dieser Steuer unterliegen. Steuerbefreit sind allerdings Kleidung oder ähnliche persönliche Wertgegenstände, die den Betrag von 41.000 Euro in der Gesamtheit nicht überschreiten. Auch der Grundbesitz, Archive, Sammlungen oder Ähnliches sind von dieser Steuer befreit. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke und dinge, die kirchlich oder gemeinnützig genutzt werden, sind auch nicht unter die Steuer zu zählen. Außerdem die Zuwendungen an politische Parteien, sofern der Zweck für die Verwendung angegeben ist. Bei der Erbschaft gibt es eine bestimmte Reihenfolge zu beachten. Hier kommt es auf den Grad der Verbindung oder Verwandtschaft an. In erster Linie erbt der Ehegatte oder die Ehegattin. Wenn diese nicht mehr vorhanden ist, dann erben die Kinder. Gibt es auch die in der Erbfolge nicht, dann geht das vermögen an die Eltern und danach an die Geschwister. Man hat die Möglichkeit als Erbe auch den Nachlass auszuschlagen, zum Beispiel wenn man somit Schulden erben würde.

Die Erbschaftssteuer gibt es jedoch zum 1. August 2008 in Österreich nicht mehr. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Steuer aufgehoben wird. Alle Erbfälle, die vorher nicht eingetreten sind, müssen die Steuer jedoch noch zahlen. Der Grund für die Aufhebung war, dass die Bewertungsvorschriften für Grundstücke gegen den Gleicheisgrundsatz verstoßen haben. Außerdem was der Ertrag aus der Steuer für den Staat recht gering. Bei einer Schenkung besteht jedoch weiterhin die Anzeigepflicht. Dies betrifft alle Kapitalanlagen, nur kein Grundvermögen. Die Grunderwerbssteuer ist jedoch in Österreich bestehen geblieben.



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