Teilpension 2026 in Österreich: Wer profitieren kann und welche Fehler teuer werden

Stand: 17. Mai 2026. Die Teilpension 2026 ist eine der wichtigsten Neuerungen für ältere Arbeitnehmer:innen in Österreich. Wer bereits Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen reduziert weiterarbeiten und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen.

Attraktiv ist das vor allem für Menschen, die nicht abrupt aus dem Berufsleben aussteigen wollen. Teuer werden kann es aber, wenn Arbeitszeit, Antrag, Steuer oder spätere Vollpension falsch eingeschätzt werden.

Wichtiger Punkt Was 2026 gilt
Start der Teilpension Die Teilpension gilt seit 1. Jänner 2026.
Grundvoraussetzung Es muss ein Anspruch auf Alterspension, Korridorpension, Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension bestehen.
Arbeitszeitreduktion Die bisherige Arbeitszeit muss nachweislich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden.
Arbeitgeber Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist erforderlich. Die Teilpension ist daher kein einseitiger Automatismus.
Antrag Der Antrag ist bei der Pensionsversicherung zu stellen. Die PV empfiehlt, ihn rund drei Monate vor dem gewünschten Stichtag einzureichen.
Höhe Je nach Arbeitszeitreduktion werden 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der relevanten Pensionskonto-Gutschrift für die Teilpension herangezogen.
Steuer Gehalt und Teilpension werden von zwei Stellen getrennt versteuert. Dadurch kann bei der Arbeitnehmerveranlagung eine Nachzahlung entstehen.
Wichtige Falle Die spätere volle Pension muss selbst beantragt werden. Die Umstellung von Teilpension auf volle Pension passiert nicht automatisch.

Teilpension 2026: Die neue Brücke zwischen Arbeit und Pension

Die Teilpension soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler machen. Statt an einem bestimmten Stichtag vollständig aufzuhören, können anspruchsberechtigte Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension erhalten. Der übrige Teil des Pensionskontos bleibt offen, wird durch weitere Beiträge und Versicherungszeiten ergänzt und wirkt sich später auf die volle Pension aus.

Der wichtigste Unterschied zur klassischen Pension: Die Person bleibt weiterhin beschäftigt. Sie erhält also einerseits Lohn oder Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit und andererseits eine Teilpension. Dadurch kann das monatliche Gesamteinkommen deutlich stabiler bleiben als bei einer normalen Teilzeit ohne Pensionsbezug. Gleichzeitig ist die Entscheidung nicht nur eine Einkommensfrage, sondern auch eine Pensions-, Steuer- und Arbeitsrechtsfrage.

Korinna Schumann: „Ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen unverzichtbaren Mehrwert an Erfahrung und Expertise.“ (Sozialministerium / Veröffentlichung zur Teilpension vom 11. Juli 2025)

Wer die Teilpension nutzen kann und wie sie berechnet wird

Die Teilpension richtet sich nicht an alle älteren Beschäftigten, sondern an Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Entscheidend ist also nicht nur das Alter, sondern die konkrete Pensionsart und die Erfüllung der jeweiligen Versicherungszeiten. In Betracht kommen insbesondere Alterspension, Korridorpension, Langzeitversichertenpension und Schwerarbeitspension.

Voraussetzungen im Überblick

  • Pensionsanspruch: Es muss ein Anspruch auf eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bestehen.
  • Unselbstständige Beschäftigung: Zum Stichtag muss eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
  • Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss nachweislich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden.
  • Schriftliche Vereinbarung: Dauer und Ausmaß der Reduktion müssen mit dem Arbeitgeber schriftlich geregelt werden.
  • Antrag: Die Teilpension muss bei der zuständigen Pensionsversicherung beantragt werden.

Ein Antrag ist nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht. Auch während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Teilpension nach den Informationen der Pensionsversicherung nicht vorgesehen.

Die drei Varianten der Teilpension

Die Höhe der Teilpension hängt daran, wie stark die Arbeitszeit reduziert wird. Wer weniger reduziert, bekommt nur einen kleineren Teil der Pension ausbezahlt. Wer stärker reduziert, bekommt einen größeren Teil.

  • Mindestens 25 Prozent bis 40 Prozent Arbeitszeitreduktion: 25 Prozent Teilpension.
  • Mehr als 40 Prozent bis 60 Prozent Arbeitszeitreduktion: 50 Prozent Teilpension.
  • Mehr als 60 Prozent bis höchstens 75 Prozent Arbeitszeitreduktion: 75 Prozent Teilpension.

Das bedeutet: Eine Reduktion um exakt 50 Prozent führt nicht automatisch zu „halber Pension“ im umgangssprachlichen Sinn, sondern zur gesetzlich vorgesehenen 50-Prozent-Variante. Die Berechnung basiert auf dem relevanten Teil des Pensionskontos. Bei vorzeitigen Pensionsarten können Abschläge dazukommen.

Beispiel: Warum 50 Prozent Arbeit nicht 50 Prozent Gesamtverlust bedeutet

Ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf Korridorpension reduziert seine Arbeitszeit um 50 Prozent. Er erhält weiterhin Gehalt für die halbe Arbeitszeit und zusätzlich eine 50-prozentige Teilpension. Das kann finanziell deutlich besser sein als reine Teilzeit ohne Pensionsbezug. Entscheidend ist aber die individuelle Pensionshöhe, das Bruttoeinkommen, die Steuerwirkung und die Frage, ob Abschläge wegen eines vorzeitigen Pensionsantritts anfallen.

Bei einer vorzeitigen Pensionsart sind Abschläge besonders wichtig. Die Pensionsversicherung nennt für die Teilpension aus der Korridorpension einen Abschlag von 0,425 Prozent pro Monat beziehungsweise 5,1 Prozent pro Jahr vor dem Regelpensionsalter. Bei der Langzeitversichertenpension sind es 0,35 Prozent pro Monat beziehungsweise 4,2 Prozent pro Jahr. Bei der Schwerarbeitspension sind es 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.

Warum die Teilpension attraktiv sein kann

Die Teilpension kann für Menschen sinnvoll sein, die gesundheitlich, familiär oder persönlich weniger arbeiten möchten, aber noch nicht vollständig aus dem Berufsleben aussteigen wollen. Sie kann auch für Betriebe interessant sein, weil erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen bleiben. Gerade in Branchen mit Fachkräftemangel kann das ein echter Vorteil sein.

  • Für Arbeitnehmer:innen: geringere Arbeitsbelastung, weiterhin Erwerbseinkommen, Teilpension und weitere Pensionsversicherungszeiten.
  • Für Unternehmen: Know-how bleibt länger im Betrieb, Übergaben können geordnet erfolgen, jüngere Beschäftigte können eingearbeitet werden.
  • Für Branchen mit Personalmangel: besonders relevant sind Pflege, Gesundheit, Industrie, Handwerk, technische Berufe, öffentlicher Dienst, Bildung, Handel und Verwaltung.

Wer besonders aufpassen sollte

Nicht jede Person profitiert automatisch. Kritisch ist die Teilpension vor allem dann, wenn die laufende Steuer unterschätzt wird, wenn der Arbeitgeber keine passende Vereinbarung anbietet oder wenn vorzeitige Abschläge die Rechnung verschlechtern. Auch Personen mit sehr niedriger Pension sollten genau prüfen, ob bestimmte Leistungen erst bei voller Pension relevant werden.

  • Menschen mit vorzeitiger Pension: Abschläge können die Teilpension mindern.
  • Personen mit mehreren Einkünften: Die Steuer kann im Nachhinein höher ausfallen als erwartet.
  • Beschäftigte mit schwankender Arbeitszeit: Die Reduktion muss sauber dokumentiert werden.
  • Personen mit geplanter Selbstständigkeit nebenbei: Zusätzliche Tätigkeiten können Auswirkungen haben und sollten vorher abgeklärt werden.
  • Wer spätere Pensionsarten offenhalten möchte: Nach Beginn einer Teilpension können bestimmte spätere Ansprüche nicht mehr entstehen.

Die Steuerfalle: Warum eine Nachzahlung möglich ist

Ein zentraler Punkt ist die Besteuerung. Die Teilpension ist steuerpflichtig, ebenso wie das weiterlaufende Gehalt. In der laufenden Abrechnung berechnet die pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die Pension. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer nur für den Lohn oder das Gehalt. Dadurch kann insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten werden.

Die Folge: Wer Teilpension und Arbeitslohn gleichzeitig bezieht, muss mit einer Pflichtveranlagung rechnen. Die endgültige Steuer wird auf Basis des gesamten Jahreseinkommens berechnet. Eine Nachzahlung ist daher möglich. Das Bundesministerium für Finanzen weist in seiner FAQ zur Teilpension auf das Formular E 220 hin, mit dem Vorauszahlungen beantragt werden können, um spätere Nachzahlungen abzufedern.

Was vor dem Antrag geklärt werden sollte

  1. Pensionsanspruch prüfen: Zuerst sollte geklärt werden, ob tatsächlich bereits ein Anspruch auf die passende Pensionsart besteht.
  2. Pensionskonto ansehen: Die aktuelle Gesamtgutschrift und die voraussichtliche Pension sind die Basis jeder seriösen Berechnung.
  3. Arbeitszeitmodell festlegen: Die Reduktion muss zwischen 25 und 75 Prozent liegen und schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
  4. Steuer simulieren: Teilpension plus Gehalt kann eine Nachzahlung auslösen. Eine Rücklage oder Vorauszahlung kann sinnvoll sein.
  5. Abschläge prüfen: Wer vor dem Regelpensionsalter geht, sollte die dauerhafte Wirkung der Abschläge verstehen.
  6. Ende planen: Die volle Pension muss später selbst beantragt werden.

Teilpension und Altersteilzeit: Nicht verwechseln

Die Teilpension ist nicht dasselbe wie Altersteilzeit. Die Altersteilzeit setzt früher an und wird ab 2026 schrittweise stärker an die Teilpension angepasst. Nach Angaben der Pensionsversicherung wird die Dauer des kontinuierlichen Altersteilzeit-Modells schrittweise von fünf auf drei Jahre reduziert: 2026 sind noch 4,5 Jahre möglich, 2027 noch vier Jahre, 2028 noch 3,5 Jahre und ab 2029 schließlich drei Jahre.

Einfach gesagt: Altersteilzeit betrifft die Phase vor dem Pensionsanspruch. Teilpension beginnt dort, wo bereits ein Pensionsanspruch besteht. Wer knapp vor der Pension steht, sollte daher nicht nur fragen, welches Modell sympathischer klingt, sondern welches Modell zeitlich, finanziell und arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist.

Welche Branchen profitieren können

Direkt profitieren können Unternehmen, die erfahrene Mitarbeiter:innen nicht abrupt verlieren wollen. Dazu zählen besonders Betriebe mit hohem Fachkräftebedarf, etwa Industrie, Bau, Pflege, Sozialbereich, Gesundheit, technische Dienstleistungen, öffentlicher Dienst, Bildung, Steuerberatung, Buchhaltung, Banken, Versicherungen und spezialisierte Handwerksbetriebe.

Indirekt profitieren können Lohnverrechner:innen, Steuerberater:innen, Personalberater:innen, Arbeitsrechtsexpert:innen, Pensionsberater:innen und Softwareanbieter für Personal- und Lohnverrechnung. Benachteiligt sein können Betriebe, die Dienstpläne schwer an reduzierte Arbeitszeiten anpassen können, sowie Beschäftigte, denen der Arbeitgeber keine passende Vereinbarung anbietet.

Beratung: Wer helfen kann

Erste Anlaufstelle für die konkrete Pensionsberechnung ist die Pensionsversicherung. Für arbeitsrechtliche Fragen und Arbeitnehmer:innenrechte ist die Arbeiterkammer wichtig. Arbeitgeber:innen können sich bei Wirtschaftskammer, Steuerberatung, Lohnverrechnung und arbeitsrechtlicher Beratung informieren. Bei komplexen Fällen mit mehreren Einkünften, geplanter Selbstständigkeit oder erwarteter Steuernachzahlung ist steuerliche Beratung sinnvoll.

Häufige Fragen zur Teilpension 2026

Ab wann gibt es die Teilpension in Österreich?

Die Teilpension gibt es seit 1. Jänner 2026. Sie ermöglicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer:innen, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.

Wer kann 2026 in Teilpension gehen?

In Teilpension kann gehen, wer bereits Anspruch auf eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählen insbesondere Arbeitszeitreduktion, unselbstständige Beschäftigung und Antrag bei der Pensionsversicherung.

Wie stark muss ich meine Arbeitszeit für die Teilpension reduzieren?

Die Arbeitszeit muss nachweislich um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden. Das Ausmaß der Reduktion bestimmt, ob 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent Teilpension berechnet werden.

Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers?

Ja. Für die Teilpension braucht es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Ohne passende Vereinbarung ist die praktische Umsetzung nicht möglich.

Wie hoch ist die Teilpension?

Die Höhe hängt von der Arbeitszeitreduktion, der Gesamtgutschrift am Pensionskonto und der Pensionsart ab. Bei vorzeitigen Pensionsarten können Abschläge anfallen.

Muss ich bei Teilpension mit einer Steuernachzahlung rechnen?

Ja, das ist möglich. Gehalt und Teilpension werden laufend getrennt versteuert. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird das gesamte Jahreseinkommen zusammengerechnet, wodurch eine Nachzahlung entstehen kann.

Wird die volle Pension später automatisch ausbezahlt?

Nein. Wer nach der Teilpension die volle Pension beziehen möchte, muss selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherung stellen. Die Umstellung erfolgt nicht automatisch.

Ist Teilpension dasselbe wie Altersteilzeit?

Nein. Altersteilzeit betrifft die Phase vor dem Pensionsanspruch. Teilpension setzt voraus, dass bereits ein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension besteht.

Lohnt sich die Teilpension für alle?

Nein. Ob sie sich lohnt, hängt von Einkommen, Pensionskonto, Abschlägen, Steuerwirkung, Gesundheitszustand, Arbeitszeitwunsch und Arbeitgebervereinbarung ab. Vor dem Antrag sollte der individuelle Fall berechnet und beraten werden.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Pensionsversicherung Österreich: Offizielle Hauptinformation zur Teilpension mit Voraussetzungen, Antrag, Berechnung, Abschlägen, Varianten und Hinweisen zur späteren vollen Pension. PV-Information zur Teilpension 2026
  • Sozialministerium: Offizielle Einordnung der Teilpension ab 1. Jänner 2026 mit Zielsetzung, Voraussetzungen und politischem Kontext. Sozialministerium zur Teilpension ab 2026
  • Arbeiterkammer: Praxisnahe Erklärung für Arbeitnehmer:innen mit Varianten, Beispielrechnung, Steuerhinweisen und Hinweisen zur Pflichtveranlagung. AK-Ratgeber zur Teilpension
  • Bundesministerium für Finanzen: Steuerliche FAQ zur Teilpension, insbesondere zur getrennten Lohnversteuerung, Arbeitnehmerveranlagung und möglichen Vorauszahlungen über Formular E 220. BMF-FAQ zur Besteuerung der Teilpension
  • Wirtschaftskammer Österreich: Kompakte Arbeitgeberinformation zur Teilpension, schriftlicher Vereinbarung, Arbeitszeitreduktion und praktischer Umsetzung im Betrieb. WKO-Überblick zur Teilpension ab 2026

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Verfasst von David Reisner

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