Ob sich Renovierungskosten in Österreich steuerlich absetzen lassen, hängt vor allem davon ab, wie die Immobilie genutzt wird und um welche Art von Maßnahme es sich handelt. Normale Arbeiten im selbst genutzten Eigenheim oder in der privaten Mietwohnung sind grundsätzlich private Lebenshaltungskosten. Eine Rechnung eines Fachbetriebs macht sie nicht automatisch steuerlich absetzbar.
Zuletzt fachlich aktualisiert am 5. August 2026: Neu geprüft wurden die Öko-Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierungen, die steuerliche Behandlung vermieteter Wohngebäude, der ausgelaufene Handwerkerbonus sowie der aktuelle Status der Sanierungsoffensive 2026. Die Aktualität ist wichtig, weil Förderaktionen geschlossen werden können und frühere allgemeine Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung heute nicht mehr unverändert gelten.
Steuerliche Möglichkeiten bestehen insbesondere bei einer geförderten thermisch-energetischen Sanierung, bei vermieteten Immobilien, bei betrieblich genutzten Gebäudeteilen sowie in eng begrenzten Sonderfällen wie behinderungsbedingten Umbauten oder der Beseitigung bestimmter Katastrophenschäden.
| Situation | Grundsätzliche steuerliche Einordnung |
|---|---|
| Selbst genutztes Eigenheim renovieren | Normale Renovierungs- und Verschönerungskosten grundsätzlich nicht absetzbar. |
| Geförderte thermische Sanierung | Öko-Sonderausgabenpauschale kann bei Erfüllung aller Voraussetzungen automatisch berücksichtigt werden. |
| Heizkessel gegen klimafreundliches System tauschen | Öko-Sonderausgabenpauschale kann nach Auszahlung einer passenden Bundesförderung infrage kommen. |
| Vermietete Wohnung renovieren | Kosten können Werbungskosten oder Herstellungskosten sein; zeitliche Verteilung hängt von der Maßnahmenart ab. |
| Private Mietwohnung ausmalen | Grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. |
| Behinderungsbedingter Umbau | Unmittelbar behinderungsbedingte Mehrkosten können unter Voraussetzungen eine außergewöhnliche Belastung sein. |
| Beseitigung eines Katastrophenschadens | Notwendige, nicht ersetzte Kosten können bei anerkannten Naturkatastrophen absetzbar sein. |
| Betrieblich genutzter Gebäudeteil | Der eindeutig betriebliche Anteil kann unter den Regeln für Betriebsausgaben berücksichtigt werden. |
Renovierung im selbst genutzten Eigenheim
Normale Renovierungen sind private Ausgaben
Wer das eigene Haus oder die eigene Wohnung selbst bewohnt, kann übliche Renovierungsarbeiten grundsätzlich nicht allein deshalb von der Einkommensteuer absetzen, weil ein Fachunternehmen beauftragt wurde.
Zu den regelmäßig privat veranlassten Arbeiten gehören insbesondere:
- Ausmalen und Tapezieren,
- neue Bodenbeläge,
- Austausch einer Küche,
- Badrenovierung,
- neue Innentüren,
- Fliesenarbeiten,
- Erneuerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen,
- rein optische Fassaden- oder Raumgestaltung,
- Garten- und Terrassengestaltung,
- Reparaturen wegen gewöhnlicher Abnutzung.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn:
- eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
- die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde,
- ein befugter österreichischer Fachbetrieb arbeitet,
- die Renovierung den Immobilienwert erhöht,
- die Arbeiten vor dem Einzug durchgeführt werden.
Die frühere pauschale Aussage, Renovierungskosten könnten bei Beauftragung eines Fachbetriebs immer abgesetzt werden, wird daher vollständig gestrichen.

Öko-Sonderausgaben für thermische Sanierung
Eine wichtige Ausnahme ist das Öko-Sonderausgabenpauschale. Es betrifft nicht jede Renovierung, sondern nur bestimmte geförderte thermisch-energetische Sanierungen und den geförderten Austausch eines fossilen Heizungssystems.
| Begünstigte Maßnahme | Erforderlicher Eigenaufwand nach Förderungen | Jährliches Pauschale | Regelmäßiger Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Thermisch-energetische Sanierung | Mehr als 4.000 Euro | 800 Euro | Fünf Jahre |
| Geförderter Heizkesseltausch | Mehr als 2.000 Euro | 400 Euro | Fünf Jahre |
Damit werden nicht die tatsächlichen Rechnungen über fünf Jahre verteilt. Stattdessen wird ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag als Sonderausgabe berücksichtigt.
Für das Öko-Sonderausgabenpauschale müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz.
- Die entsprechende Förderung wurde tatsächlich ausbezahlt.
- Die förderwerbende Person ist eine natürliche Person.
- Die Ausgaben nach Abzug öffentlicher Förderungen überschreiten die gesetzliche Mindestgrenze.
- Die Zustimmung zur Datenübermittlung für die steuerliche Berücksichtigung wurde erteilt.
- Die Kosten sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Das Pauschale wird grundsätzlich anhand der übermittelten Förderdaten automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Die Sanierungsrechnung wird daher nicht zusätzlich noch einmal als gewöhnliche Sonderausgabe eingetragen.
Welche Maßnahmen thermisch-energetisch sein können
Je nach Förderprogramm und technischer Voraussetzung kommen insbesondere folgende Maßnahmen infrage:
- Dämmung der Außenwände,
- Dämmung von Dach oder oberster Geschoßdecke,
- Dämmung der Kellerdecke,
- Austausch alter Fenster und Außentüren,
- umfassende energetische Sanierung der Gebäudehülle,
- Austausch einer fossilen Heizung gegen ein förderfähiges klimafreundliches System.
Eine neue Küche, ein schöneres Badezimmer oder ein normaler Innenanstrich werden nicht allein durch die gleichzeitige energetische Sanierung zu Öko-Sonderausgaben.
Beispiel zum Öko-Sonderausgabenpauschale
| Beispielposition | Betrag |
|---|---|
| Förderfähige thermische Sanierung | 32.000 Euro |
| Ausbezahlte öffentliche Förderungen | 10.000 Euro |
| Verbleibender privater Aufwand | 22.000 Euro |
| Mindestgrenze | Mehr als 4.000 Euro – erfüllt |
| Öko-Sonderausgabenpauschale | 800 Euro jährlich für fünf Jahre |
| Gesamter steuerlich wirksamer Pauschalbetrag | 4.000 Euro, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind |
Die steuerliche Wirkung entspricht nicht einer Auszahlung von 4.000 Euro. Das Pauschale vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom individuellen Einkommen und Grenzsteuersatz ab.
Renovierung einer vermieteten Immobilie
Wird eine Wohnung oder ein Haus zur Erzielung steuerpflichtiger Mieteinnahmen verwendet, können damit zusammenhängende Renovierungsaufwendungen grundsätzlich steuerlich relevant sein.
Entscheidend ist die richtige Zuordnung zu:
- Instandhaltung,
- Instandsetzung oder
- Herstellung.
Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung
| Aufwandsart | Typische Merkmale | Steuerliche Behandlung bei Vermietung |
|---|---|---|
| Instandhaltung | Erhaltung oder Wiederherstellung des bisherigen ordnungsgemäßen Zustands ohne wesentliche Erhöhung des Nutzungswerts. | Grundsätzlich sofort als Werbungskosten; nicht jährlich wiederkehrende Aufwendungen können unter Voraussetzungen freiwillig auf 15 Jahre verteilt werden. |
| Instandsetzung | Wesentliche Erhöhung des Nutzungswerts oder wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer, ohne ein neues Wirtschaftsgut zu schaffen. | Bei Wohngebäuden grundsätzlich verpflichtend gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt. |
| Herstellungsaufwand | Schaffung, Erweiterung oder wesentliche Änderung der Gebäudesubstanz. | Grundsätzlich über die Gebäude-AfA beziehungsweise nach einer anwendbaren Sonderregel verteilt. |
Typische Beispiele bei Vermietung
| Maßnahme | Mögliche Einordnung |
|---|---|
| Einzelne kaputte Armatur ersetzen | Regelmäßig Instandhaltung. |
| Beschädigte Wand ausbessern und ausmalen | Regelmäßig Instandhaltung. |
| Gesamte Elektroinstallation umfassend erneuern | Kann Instandsetzung sein, wenn Nutzungswert oder Nutzungsdauer wesentlich steigen. |
| Alle alten Fenster des Mietgebäudes austauschen | Kann Instandsetzungsaufwand darstellen. |
| Neues zusätzliches Badezimmer einbauen | Kann Herstellungsaufwand sein. |
| Dachgeschoss zu einer neuen Wohnung ausbauen | Regelmäßig Herstellungsaufwand. |
| Bestehende Heizung lediglich reparieren | Regelmäßig Instandhaltung. |
| Gebäude erstmals mit einer zentralen Heizanlage ausstatten | Kann Herstellungs- oder begünstigter Herstellungsaufwand sein. |
Die steuerliche Einordnung erfolgt nicht nur nach der Bezeichnung auf der Rechnung. Maßgeblich sind Umfang, Zustand vor der Maßnahme, technische Wirkung und Veränderung des Gebäudes.
Förderungen und Versicherungsleistungen abziehen
Nur tatsächlich selbst getragene Aufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden. Steuerfreie Förderungen, Kostenersätze und Versicherungsleistungen müssen daher bei der Berechnung einbezogen werden.
Von den Renovierungskosten können insbesondere abzuziehen sein:
- Bundesförderungen,
- Landes- und Gemeindeförderungen,
- Zuschüsse einer Eigentümergemeinschaft,
- Versicherungsentschädigungen,
- Kostenersätze eines Mieters oder einer Mieterin,
- Schadenersatz eines verantwortlichen Unternehmens.
Nach einem Leitungswasserschaden erklärt unser Beitrag zur Leitungswasserversicherung, welche Sach- und Gebäudeschäden grundsätzlich versichert sein können.
Bei Feuer-, Rauch- und Löschwasserschäden hilft die Einordnung in unserem Beitrag zur Feuerversicherung in Österreich.
Gemischt genutzte Gebäude
Wird eine Immobilie teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet oder betrieblich genutzt, müssen Renovierungskosten sachgerecht zugeordnet werden.
| Kostenbereich | Grundsätzliche Zuordnung |
|---|---|
| Renovierung ausschließlich der privaten Wohnung | Privataufwand. |
| Renovierung ausschließlich einer vermieteten Wohnung | Werbungskosten oder Herstellungskosten nach der Maßnahmenart. |
| Arbeiten am gesamten Dach | Aufteilung nach einem sachgerechten Schlüssel, etwa Nutzflächenverhältnis. |
| Gemeinsames Stiegenhaus | Aufteilung entsprechend der Nutzung und steuerlichen Zuordnung. |
| Ausschließlich betrieblich genutzter Raum | Kann betrieblicher Aufwand sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Rechnungen sollten möglichst klar nach Gebäudeteilen und Arbeiten getrennt werden. Eine nachträgliche pauschale Schätzung ist fehleranfälliger als eine bereits bei Auftragsvergabe strukturierte Abrechnung.
Kreditzinsen bei vermieteten Immobilien
Zinsen eines Kredits können bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich Werbungskosten sein, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung eindeutig nachgewiesen wird.
Bei einem ausschließlich selbst genutzten Eigenheim sind Kreditzinsen dagegen grundsätzlich private Finanzierungskosten und nicht allein wegen der Renovierung steuerlich absetzbar.
Die allgemeine Finanzierungsplanung erläutert unser Immobilienkreditvergleich für Österreich.
Mieter:innen, Eigenleistungen und betriebliche Nutzung
Renovierung einer privaten Mietwohnung
Streicht eine Mieterin oder ein Mieter die privat bewohnte Wohnung aus, verlegt einen neuen Boden oder baut mit Zustimmung der Vermieterseite eine neue Küche ein, entstehen grundsätzlich private Lebenshaltungskosten.
Die Arbeiten sind daher nicht allein deshalb steuerlich absetzbar, weil:
- sie laut Mietvertrag notwendig waren,
- die Vermieterin oder der Vermieter nicht bezahlt,
- eine Fachfirma beauftragt wurde,
- die Wohnung dadurch aufgewertet wird.
Anders kann die Einordnung sein, wenn ein Aufwand eindeutig mit einer steuerpflichtigen beruflichen oder betrieblichen Nutzung zusammenhängt. Die strengen Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer oder einen betrieblichen Raum müssen jedoch gesondert erfüllt sein.
Eigenleistung und Materialkosten
Der Wert der eigenen Arbeitszeit kann nicht als Ausgabe abgesetzt werden. Es fehlt eine tatsächliche Zahlung an eine andere Person.
| Aufwand | Mögliche steuerliche Berücksichtigung |
|---|---|
| Eigene Arbeitsstunden | Nicht als Ausgabe ansetzbar. |
| Bezahltes Material bei privater Renovierung | Grundsätzlich Privataufwand. |
| Bezahltes Material für vermietete Immobilie | Kann entsprechend der Aufwandsart steuerlich berücksichtigt werden. |
| Unentgeltliche Hilfe von Freunden | Kein absetzbarer fiktiver Arbeitslohn. |
| Bezahlte Fachfirma bei Vermietung | Kann Werbungskosten oder Herstellungsaufwand darstellen. |
Die alte Aussage, Eigenleistung mache eine steuerliche Absetzung generell unmöglich, wird daher korrigiert. Bei einer vermieteten Immobilie können tatsächlich bezahlte Materialkosten steuerlich relevant sein, auch wenn Eigentümer:innen einen Teil der Arbeiten selbst ausführen. Der eigene Arbeitswert bleibt jedoch ohne Abzug.
Betriebliche Gebäudeteile
Renovierungen eines betrieblich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils können Betriebsausgaben oder aktivierungspflichtige Herstellungskosten darstellen.
Besonders zu dokumentieren sind:
- betriebliche Nutzfläche,
- ausschließliche oder gemischte Nutzung,
- Zuordnung der einzelnen Arbeiten,
- Rechnungs- und Zahlungsdatum,
- erhaltene Förderungen,
- Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung,
- Abgrenzung zwischen Reparatur und Herstellung.
Bei gemischt genutzten Immobilien sollte die steuerliche Zuordnung vor größeren Aufträgen mit Steuerberatung oder Buchhaltung abgestimmt werden.
Sonderfälle: Behinderung und Katastrophenschaden
Behinderungsbedingter Umbau
Unmittelbar durch eine Behinderung erforderliche Mehrkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Begünstigt sein können beispielsweise notwendige Mehrkosten für:
- barrierefreie Zugänge,
- Rampen oder Hebeanlagen,
- behinderungsgerechte Sanitärbereiche,
- Türverbreiterungen,
- notwendige technische Hilfen,
- Anpassungen aufgrund eingeschränkter Mobilität.
Nicht automatisch absetzbar ist der gesamte Wert eines neu gestalteten Badezimmers oder einer umfassenden Wohnungsmodernisierung. Abzugrenzen sind die unmittelbar behinderungsbedingten Mehrkosten von normalen Renovierungs- und Wertsteigerungskosten.
Für den Nachweis sollten insbesondere aufbewahrt werden:
- Behindertenpass oder behördlicher Nachweis,
- ärztliche oder fachliche Begründung der Maßnahme,
- getrennte Kostenvoranschläge,
- Rechnungen und Zahlungsbelege,
- Förder- und Kostenersatzbescheide,
- Berechnung der tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten.
Beseitigung von Katastrophenschäden
Kosten zur Beseitigung anerkannter Katastrophenschäden können ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine gewöhnliche Reparatur nach einem einzelnen Rohrbruch oder technischen Defekt ist aber nicht automatisch ein Katastrophenschaden.
Als Katastrophen kommen insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse infrage, etwa:
- Hochwasser,
- Vermurung,
- Erdrutsch,
- Lawine,
- außergewöhnlicher Sturm,
- Erdbeben,
- Felssturz oder Steinschlag,
- Flächenbrand.
Steuerlich relevant können insbesondere notwendige Kosten sein für:
- Beseitigung unmittelbarer Schadensreste,
- Reinigung und Trocknung,
- Wiederherstellung existenznotwendiger Gebäudeteile,
- Ersatz zerstörter notwendiger Einrichtungsgegenstände im angemessenen Umfang.
Versicherungsleistungen, Katastrophenfonds, Spenden und andere Kostenersätze vermindern den selbst getragenen Betrag. Luxussanierung und bloße Wertverbesserung sind nicht als notwendige Schadensbeseitigung absetzbar.
Förderungen in Österreich 2026
Handwerkerbonus ist ausgelaufen
Der Handwerkerbonus war eine direkte Förderung und keine steuerliche Absetzmöglichkeit. Die Förderaktion ist inzwischen geschlossen.
| Frist | Status |
|---|---|
| Anträge für Leistungen aus 2025 | Einreichfrist endete am 28. Februar 2026. |
| Nachreichungen | Frist endete am 30. April 2026. |
| Neue Anträge am 5. August 2026 | Nicht mehr möglich. |
Eine alte Rechnung kann daher nicht nachträglich über den ausgelaufenen Handwerkerbonus gefördert werden. Außerdem darf der frühere Bonus nicht mit einer Steuerabsetzung verwechselt werden.
Sanierungsoffensive 2026 ist für neue Registrierungen beendet
Die Budgetmittel der Sanierungsoffensive 2026 sind seit dem 10. Juli 2026 ausgeschöpft. Neue Registrierungen und Anträge sind daher derzeit nicht mehr möglich. Bereits bestehende Registrierungen und eingereichte Anträge bleiben grundsätzlich gültig und werden weiterbearbeitet.
Für bereits registrierte Vorhaben ist weiterhin wichtig:
- Frist der Registrierung kontrollieren,
- Maßnahme förderkonform umsetzen,
- Rechnungen auf die registrierte Person ausstellen lassen,
- Zahlungsnachweise aufbewahren,
- technische Nachweise vollständig einreichen,
- Datenübermittlung für das Öko-Sonderausgabenpauschale bestätigen.
Das Ende neuer Registrierungen beseitigt nicht automatisch den steuerlichen Pauschalbetrag für Personen, deren bestehende Förderung später ordnungsgemäß ausbezahlt wird.
Förderungen der Bundesländer und Gemeinden
Neben Bundesaktionen bestehen unterschiedliche Wohnbau-, Energie- und Sanierungsförderungen der Bundesländer, Städte und Gemeinden. Voraussetzungen und Budgets unterscheiden sich regional erheblich.
Vor Beauftragung eines Unternehmens sollte geprüft werden:
- Muss der Antrag vor Auftragserteilung gestellt werden?
- Darf die Maßnahme bereits begonnen worden sein?
- Ist eine Energieberatung vorgeschrieben?
- Gibt es Einkommensgrenzen?
- Muss die Immobilie Hauptwohnsitz sein?
- Wie alt muss das Gebäude sein?
- Welche technischen Mindestwerte gelten?
- Können Bundes- und Landesförderungen kombiniert werden?
- Welche Förderungen reduzieren den steuerlich maßgeblichen Eigenaufwand?
Förderungen sollten nicht erst nach Abschluss der Renovierung gesucht werden. Viele Programme verlangen Antrag, Registrierung oder Förderzusage vor Beginn der Arbeiten.
Belege, Steuererklärung und praktische Checkliste
Welche Unterlagen aufbewahrt werden sollten
Für Steuerveranlagung, Förderung und spätere Rückfragen sind insbesondere folgende Unterlagen wichtig:
- detaillierte Kostenvoranschläge,
- Auftragsbestätigungen,
- Rechnungen mit genauer Leistungsbeschreibung,
- Zahlungs- und Kontoauszugsbelege,
- Förderanträge und Registrierungsbestätigungen,
- Förderzusagen und Auszahlungsnachweise,
- Energieausweis und technische Nachweise,
- Fotos vor, während und nach der Renovierung,
- Mietverträge und Nutzflächenaufstellungen,
- Zuordnung zu privatem, vermietetem und betrieblichem Gebäudeteil,
- Versicherungsabrechnungen und Schadenersatzleistungen,
- steuerliche Berechnung von Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung.
Rechnungen sinnvoll aufteilen lassen
Eine Sammelrechnung mit der Bezeichnung „Renovierungsarbeiten pauschal“ erschwert die steuerliche Zuordnung.
Bei größeren Projekten sollten Leistungen möglichst getrennt ausgewiesen werden nach:
- Arbeitsleistung,
- Material,
- einzelnen Räumen oder Gebäudeteilen,
- Reparatur und Erweiterung,
- thermischer Sanierung und gewöhnlicher Renovierung,
- privater, vermieteter und betrieblicher Nutzung,
- förderfähigen und nicht förderfähigen Positionen.
Eine klare Rechnung verbessert nicht automatisch die Absetzbarkeit, erleichtert aber den Nachweis der tatsächlich begünstigten Kosten.
Häufige Fehler vermeiden
Besonders häufig sind folgende Fehler:
- gesamte private Bad- oder Küchenrenovierung als Sonderausgabe eintragen,
- Handwerkerbonus und Steuerabsetzung gleichsetzen,
- Öko-Sonderausgaben zusätzlich zur automatischen Pauschale nochmals geltend machen,
- Förderungen und Versicherungsleistungen nicht von den Kosten abziehen,
- Instandsetzungsaufwand eines vermieteten Wohngebäudes sofort vollständig absetzen,
- Herstellungsaufwand als normale Reparatur behandeln,
- private und vermietete Gebäudeteile nicht trennen,
- eigene Arbeitsstunden mit einem fiktiven Stundensatz ansetzen,
- Förderantrag erst nach Beginn der Arbeiten prüfen,
- Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung akzeptieren.
Versicherungsschutz nach einer Renovierung anpassen
Nach größeren Umbauten kann sich der Wiederherstellungswert eines Hauses erhöhen. Gebäude-, Haushalts- und Haftpflichtversicherung sollten deshalb ebenfalls kontrolliert werden.
Unser Beitrag zur Gebäudeversicherung in Österreich erklärt Versicherungssumme, Nebengebäude, Naturgefahren und Unterversicherung.
Während größerer Arbeiten können zusätzlich Haftungsrisiken entstehen. Die Bauherrenhaftpflicht betrifft Schäden, die anderen Personen oder fremden Sachen durch das Bauvorhaben entstehen.
Wer für spätere Sanierungen systematisch Eigenmittel ansparen möchte, findet die Einordnung langfristiger Verträge in unserem Beitrag zu Bausparen und Bausparkassen in Österreich.
FAQ, Fazit und Quellen
Häufige Fragen
Kann ich die Renovierung meines Eigenheims steuerlich absetzen?
Normale Renovierungen eines selbst genutzten Eigenheims sind grundsätzlich private Lebenshaltungskosten. Eine Ausnahme kann insbesondere für das Öko-Sonderausgabenpauschale oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen bestehen.
Sind Malerarbeiten steuerlich absetzbar?
In der selbst genutzten Privatwohnung grundsätzlich nicht. Bei einer vermieteten Immobilie können Malerarbeiten als Instandhaltungsaufwand Werbungskosten darstellen.
Kann eine neue Küche von der Steuer abgesetzt werden?
Im selbst genutzten Eigenheim grundsätzlich nicht. In einer vermieteten Wohnung hängt die Behandlung davon ab, ob die Küche ein eigenes Wirtschaftsgut, Teil der Vermietung oder Herstellungsaufwand ist.
Was ist das Öko-Sonderausgabenpauschale?
Es ist ein gesetzlicher Pauschalbetrag für bestimmte geförderte thermisch-energetische Sanierungen und geförderten Heizkesseltausch. Voraussetzung ist unter anderem die Auszahlung einer passenden Bundesförderung.
Wie hoch ist das Öko-Sonderausgabenpauschale?
Bei thermisch-energetischer Sanierung sind grundsätzlich 800 Euro jährlich und beim Heizkesseltausch 400 Euro jährlich vorgesehen, jeweils regelmäßig für fünf Jahre.
Kann der Handwerkerbonus 2026 noch beantragt werden?
Nein. Die Einreichfrist endete am 28. Februar 2026, Nachreichungen waren nur bis 30. April 2026 möglich.
Ist der Sanierungsbonus 2026 noch offen?
Nein. Die Budgetmittel der Sanierungsoffensive 2026 sind ausgeschöpft und seit 10. Juli 2026 sind keine neuen Registrierungen oder Anträge mehr möglich. Bestehende Registrierungen bleiben grundsätzlich gültig.
Können Vermieter:innen Renovierungskosten absetzen?
Ja, wenn die Kosten wirtschaftlich mit der Vermietung zusammenhängen. Die zeitliche Absetzung hängt davon ab, ob Instandhaltung, Instandsetzung oder Herstellungsaufwand vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung?
Instandhaltung erhält den bisherigen Zustand, Instandsetzung erhöht wesentlich Nutzungswert oder Nutzungsdauer und Herstellungsaufwand schafft oder erweitert die Gebäudesubstanz.
Können Mieter:innen Renovierungskosten absetzen?
Normale Renovierungen einer privat bewohnten Mietwohnung sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme kann nur bei einer klaren beruflichen oder betrieblichen Veranlassung bestehen.
Kann ich meine Eigenleistung steuerlich absetzen?
Der Wert der eigenen Arbeitszeit ist nicht absetzbar. Bei einer vermieteten oder betrieblichen Immobilie können tatsächlich bezahlte Materialkosten je nach Aufwandsart berücksichtigt werden.
Sind Kreditzinsen für eine Renovierung absetzbar?
Bei einem selbst genutzten Eigenheim grundsätzlich nicht. Bei einer vermieteten Immobilie können eindeutig zuordenbare Finanzierungskosten Werbungskosten sein.
Sind Renovierungskosten nach Hochwasser steuerlich absetzbar?
Notwendige, selbst getragene Kosten zur Beseitigung eines anerkannten Katastrophenschadens können eine außergewöhnliche Belastung sein. Versicherungs- und Förderleistungen müssen abgezogen werden.
Ist ein barrierefreier Umbau steuerlich absetzbar?
Unmittelbar behinderungsbedingte Mehrkosten können unter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Normale Renovierungs- und Wertsteigerungskosten sind abzugrenzen.
Können Förderung und Steuerbegünstigung kombiniert werden?
Grundsätzlich kann eine Kombination möglich sein. Förderungen vermindern jedoch regelmäßig den selbst getragenen Aufwand, und jede Begünstigung besitzt eigene Voraussetzungen.
Welche Belege werden für Renovierungskosten benötigt?
Aufbewahrt werden sollten detaillierte Rechnungen, Zahlungsnachweise, Förderunterlagen, technische Nachweise und eine klare Zuordnung zu privater, vermieteter oder betrieblicher Nutzung.
Fazit
Normale Renovierungen des selbst genutzten Eigenheims sind in Österreich nicht pauschal steuerlich absetzbar. Eine Rechnung eines Fachbetriebs reicht dafür nicht aus.
Relevante Möglichkeiten bestehen vor allem bei geförderten thermisch-energetischen Maßnahmen, vermieteten Immobilien, eindeutig betrieblichen Gebäudeteilen, behinderungsbedingten Mehrkosten und anerkannten Katastrophenschäden.
Bei vermieteten Wohngebäuden ist die Abgrenzung zwischen Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung entscheidend. Vor größeren Maßnahmen sollten steuerliche Einordnung, Förderbedingungen und Rechnungsaufteilung bereits vor Auftragserteilung geklärt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Für die fachliche Aktualisierung wurden insbesondere folgende Quellen verwendet:
- Bundesministerium für Finanzen: Öko-Sonderausgabenpauschale – Voraussetzungen, Mindestaufwand, jährliche Pauschalbeträge, Förderbezug und automatische steuerliche Berücksichtigung.
- Rechtsinformationssystem: Einkommensteuergesetz 1988 – Sonderausgaben, Werbungskosten bei Vermietung, Instandsetzung, Herstellungsaufwand und außergewöhnliche Belastungen.
- Wirtschaftskammer Österreich: Handwerkerbonus – Ende der Förderaktion sowie Einreich- und Nachreichfristen 2026.
- Sanierungsoffensive des Bundes: aktueller Förderstatus 2026 – ausgeschöpfte Budgetmittel, Ende neuer Registrierungen und Weiterbearbeitung bestehender Anträge.
- oesterreich.gv.at: Förderungen und Finanzierungen der Bundesländer – Einstiegsübersicht zu regional unterschiedlichen Wohnbau- und Sanierungsförderungen.
Hinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, erfolgen aber ohne Gewähr. Steuerliche Einordnung, Fördervoraussetzungen, Fristen und Programme können sich ändern und hängen von Nutzung, Maßnahme, Rechnungslegung und individueller Situation ab. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage, Förderbedingungen und der konkrete Steuerfall. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts-, Energie- oder Förderberatung.