Fachlich aktualisiert am 11. August 2026: Bei der Haftung von Haus- und Grundstückseigentümer:innen sind in Österreich mehrere Rechtsgrundlagen relevant. Neu geprüft wurden insbesondere die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB, die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, die seit 2024 eigenständig geregelte Baumhaftung nach § 1319b ABGB sowie die aktuelle Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO. Auch die Abgrenzung zwischen Eigenheimversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und Bauherrenhaftpflicht wurde aktualisiert.
Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Eigentümer:innen beziehungsweise andere versicherte Verantwortliche vor bestimmten Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus dem Besitz eines Hauses oder Grundstücks entstehen. Typische Fälle sind ein schlecht gesicherter Weg, ein herabfallender Gebäudeteil, ein Unfall auf einer vereisten Fläche oder andere Gefahren, für die der Haus- oder Grundstücksverantwortliche haftbar gemacht wird.
Die Versicherung übernimmt im versicherten Umfang nicht nur berechtigte Schadenersatzforderungen. Eine wichtige Funktion der Haftpflichtversicherung besteht auch darin, unberechtigte oder überhöhte Ansprüche zu prüfen und abzuwehren. Ob dafür eine eigene Polizze notwendig ist, hängt von der Immobilie ab: Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus ist die Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz häufig bereits Bestandteil einer Eigenheimversicherung. Bei Vermietung, mehreren Immobilien, unbebauten Grundstücken oder besonderen Nutzungen sollte der Deckungsumfang ausdrücklich kontrolliert werden.
| Frage | Kurzantwort für Österreich |
|---|---|
| Ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben? | Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss dieser Versicherung besteht nicht. Eigentümer:innen können aber aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen für Schäden verantwortlich werden. |
| Was versichert sie? | Bestimmte gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter aus dem versicherten Haus- und Grundbesitz sowie die Abwehr unberechtigter Forderungen. |
| Ist sie in der Eigenheimversicherung enthalten? | Bei privaten Eigenheimversicherungen ist eine Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz häufig Bestandteil des Pakets. Der konkrete Umfang muss in der Polizze geprüft werden. |
| Wer haftet bei einem herabfallenden Dachziegel? | Bei Schäden durch mangelhafte Gebäude oder Werke kann insbesondere § 1319 ABGB relevant sein. |
| Wer muss Schnee räumen? | Im Ortsgebiet bestehen für Liegenschaftseigentümer:innen nach § 93 StVO konkrete Räum- und Streupflichten entlang der Liegenschaft. |
| Was gilt für Bäume? | Für Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste besteht seit 2024 mit § 1319b ABGB eine eigene Haftungsregel. |
| Ist eine Baustelle ebenfalls gedeckt? | Nicht automatisch. Bei Neubau, größerem Umbau oder Sanierung sollte eine eigene beziehungsweise entsprechend eingeschlossene Bauherrenhaftpflicht geprüft werden. |
| Sind vermietete Häuser automatisch mitversichert? | Nur wenn das konkrete Objekt und die Vermietung vom vereinbarten Versicherungsschutz erfasst sind. |
Wann Haus- und Grundstückseigentümer in Österreich haften können
Die Verantwortung eines Eigentümers beschränkt sich nicht darauf, offensichtliche Gefahren zu vermeiden. Rund um Gebäude, Gehwege, Zufahrten, Stiegen, Dächer, Mauern, Bäume und andere Teile einer Liegenschaft können unterschiedliche gesetzliche Haftungsregeln greifen.
Welche Bestimmung im Schadenfall tatsächlich anzuwenden ist, hängt vom konkreten Ereignis ab. Ein herabfallender Dachziegel ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Unfall auf einem Privatweg oder ein Schaden durch einen umstürzenden Baum.
Gebäudehaftung nach § 1319 ABGB
Eine zentrale Bestimmung ist § 1319 ABGB. Wird jemand durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes beziehungsweise eines anderen auf einem Grundstück errichteten Werks geschädigt und beruht das Ereignis auf dessen mangelhafter Beschaffenheit, kann der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Besonders wichtig ist dabei die Sorgfalt: Nach § 1319 ABGB muss der Verantwortliche darlegen können, dass alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden.
Praktisch relevant sind beispielsweise:
- lockere Dachziegel,
- mangelhafte Fassadenteile,
- instabile Balkone oder Geländer,
- schadhafte Mauern,
- nicht ausreichend gewartete Gebäudeteile,
- gefährliche Konstruktionen auf dem Grundstück.
Eine Haftpflichtversicherung ersetzt deshalb keine Instandhaltung. Erkennbare Schäden sollten möglichst rasch beseitigt oder gefährliche Bereiche bis zur Reparatur abgesichert werden.
Schnee und Eis: Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO
Ein besonders häufiger Praxisfall ist der Winterdienst. Im Ortsgebiet müssen Eigentümer:innen von Liegenschaften grundsätzlich dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege innerhalb von drei Metern entlang ihrer Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee geräumt und bei Schnee beziehungsweise Glatteis bestreut werden.
Ist kein Gehsteig beziehungsweise Gehweg vorhanden, ist grundsätzlich ein Streifen des Straßenrandes in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Für unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften bestehen Ausnahmen.
Auch Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern an der Straße dürfen nicht ignoriert werden. Gefährdete Stellen müssen nötigenfalls abgesichert beziehungsweise gekennzeichnet werden.
| Wintersituation | Was Eigentümer:innen beachten sollten |
|---|---|
| Vereister Gehsteig | Räum- und Streupflicht sowie Wetterentwicklung beachten. |
| Kein Gehsteig vorhanden | Im Anwendungsbereich des § 93 StVO kann der Straßenrand in einer Breite von einem Meter relevant sein. |
| Schneepflug schiebt Schnee auf den Gehsteig | Auch dieser Schnee muss grundsätzlich wieder entfernt werden. |
| Dachlawine oder Eis vom Dach | Gefahr beseitigen beziehungsweise Stelle erforderlichenfalls absichern. |
| Winterdienst an Firma vergeben | Umfang der übertragenen Pflichten, Flächen und Einsatzzeiten eindeutig vertraglich festhalten. |
Wird die Schneeräumung wirksam an ein Schneeräumungsunternehmen übertragen, können die entsprechenden Pflichten auf dieses übergehen. Trotzdem sollte der Vertrag eindeutig festlegen, welche Gehwege, Zufahrten, Stiegen und sonstigen Flächen tatsächlich übernommen werden. Ein Winterdienstvertrag für den öffentlichen Gehsteig bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass auch sämtliche privaten Zugangswege auf der Liegenschaft betreut werden.
Private Wege und § 1319a ABGB
Bei Unfällen aufgrund des mangelhaften Zustands eines Weges kann § 1319a ABGB relevant sein. Die sogenannte Wegehalterhaftung unterscheidet sich von der Haftung nach § 93 StVO.
Nach § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges grundsätzlich dann, wenn er oder einer seiner Leute den mangelhaften Zustand vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Für Eigentümer:innen können beispielsweise folgende Bereiche relevant sein:
- private Zufahrtswege,
- Wege zu vermieteten Gebäuden,
- Stiegen und Zugänge,
- gemeinschaftlich genutzte Wege,
- Parkplatzbereiche,
- Wege zu Nebengebäuden.
Welche Haftungsregel im konkreten Unfall anzuwenden ist, hängt davon ab, welcher Weg betroffen ist, wer ihn hält und welche weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten bestehen.
Neue Baumhaftung: § 1319b ABGB seit 2024
Für Grundstückseigentümer:innen mit größeren Bäumen ist eine Rechtsänderung besonders wichtig: Für Schadensereignisse seit 1. Mai 2024 besteht mit § 1319b ABGB eine eigene Regel zur Baumhaftung.
Die Bestimmung betrifft Schäden durch das Umstürzen eines Baumes oder das Herabfallen von Ästen. Entscheidend ist, ob der Halter die erforderliche Sorgfalt bei Prüfung und Sicherung des Baumes eingehalten hat. Anders als bei der früheren analogen Anwendung der Bauwerkehaftung gelten für die Baumhaftung die allgemeinen Regeln der Beweislast.
Wie umfangreich eine Kontrolle sein muss, hängt von den Umständen ab. Relevant sein können insbesondere:
- Standort des Baumes,
- Alter und Zustand,
- erkennbare Schäden oder Erkrankungen,
- Nähe zu Gehwegen, Straßen, Spielplätzen oder Gebäuden,
- Verkehrsfrequenz im Gefahrenbereich,
- vorangegangene Sturm- oder Unwetterschäden,
- bereits bekannte Auffälligkeiten.
Ein großer Baum neben einem stark frequentierten Hauseingang kann daher andere Kontrollen erfordern als ein Baum an einer kaum zugänglichen Stelle. Die neue Rechtslage bedeutet zugleich nicht, dass vorsorglich jeder alte oder große Baum gefällt werden müsste.
Was die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung leistet
Die Versicherung setzt dort an, wo gegen versicherte Personen Schadenersatzansprüche aus dem Haus- und Grundbesitz erhoben werden.
Eine Haftpflichtversicherung erfüllt dabei grundsätzlich zwei Funktionen:
- berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen des Vertrags bezahlen und
- unberechtigte oder überhöhte Ansprüche prüfen und abwehren.
Diese Abwehrfunktion ist wichtig. Allein weil sich jemand auf einem Grundstück verletzt, ist noch nicht automatisch bewiesen, dass der Eigentümer den Schaden ersetzen muss.
| Schadenfall | Warum Haus- und Grundbesitzhaftpflicht relevant sein kann |
|---|---|
| Person rutscht auf vereistem Gehweg aus | Es wird behauptet, dass die Räum- oder Streupflicht verletzt wurde. |
| Dachziegel beschädigt ein parkendes Fahrzeug | Ein Gebäudeteil löst sich und verursacht einen Sachschaden. |
| Besucher stürzt auf beschädigter Stiege | Es wird eine mangelhafte Sicherung oder Instandhaltung behauptet. |
| Ast fällt auf fremdes Auto | Es wird geprüft, ob die Sorgfaltspflichten des Baumhalters verletzt wurden. |
| Person verletzt sich auf einem Privatweg | Die Verantwortlichkeit des Wegehalters kann geprüft werden. |
| Forderung ist unbegründet | Die Haftpflichtversicherung kann den Anspruch im versicherten Umfang abwehren. |
Personenschäden können besonders teuer werden
Das größte finanzielle Risiko sind häufig schwere Personenschäden. Nach einem Unfall können neben unmittelbaren Behandlungskosten weitere Schadenersatzpositionen entstehen.
Je nach Fall können beispielsweise relevant sein:
- Schmerzengeld,
- Verdienstentgang,
- Pflege- und Betreuungskosten,
- Rehabilitationskosten,
- Umbaukosten,
- langfristige finanzielle Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung.
Beim Versicherungsvergleich sollte die Haftpflicht-Versicherungssumme deshalb bewusst geprüft und nicht nur die Jahresprämie verglichen werden.
Schäden am eigenen Haus sind keine Haftpflichtschäden
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt grundsätzlich vor bestimmten Ansprüchen Dritter. Wird dagegen das eigene Dach durch Sturm beschädigt oder tritt Leitungswasser im Haus aus, handelt es sich um ein Sachversicherungsrisiko.
Für Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und weitere Schäden am Gebäude ist daher die Gebäude- beziehungsweise Eigenheimversicherung in Österreich relevant. Bewegliche Gegenstände im Haushalt gehören wiederum in den Bereich der Haushaltsversicherung.
Nicht jede Haftung ist automatisch gedeckt
Auch wenn ein Schadenersatzanspruch rechtlich bestehen sollte, muss dieser noch unter den vereinbarten Versicherungsvertrag fallen. Deshalb sind Polizze und Bedingungen entscheidend.
Besonders geprüft werden sollten:
- welches Grundstück beziehungsweise Gebäude versichert ist,
- ob das Objekt selbst genutzt oder vermietet wird,
- Anzahl der Wohneinheiten,
- unbebaute Grundstücke,
- Nebengebäude,
- Garagen und Carports,
- private Wege und Zufahrten,
- Bäume und größere Gartenanlagen,
- Swimmingpool oder andere besondere Anlagen,
- gewerbliche Nutzung,
- Leerstand,
- Umbau- und Bauarbeiten,
- vereinbarte Versicherungssumme,
- Selbstbehalt.
Ein Grundstück, das nicht in der Polizze genannt beziehungsweise nach den Bedingungen eingeschlossen ist, sollte nicht allein deshalb als versichert betrachtet werden, weil dieselbe Person Eigentümer:in ist.
Wer den Versicherungsschutz besonders genau prüfen sollte
Eigentümer:innen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses
Bei klassischen Eigenheimversicherungen ist die Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz häufig bereits Teil des Versicherungspakets. Die Arbeiterkammer nennt die Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz ausdrücklich als wichtigen Bestandteil der Eigenheimversicherung.
Das bedeutet aber nicht, dass die Deckung unbegrenzt ist. Bei älteren Polizzen sollte insbesondere geprüft werden, ob Versicherungssumme, Grundstück, Nebengebäude und heutige Nutzung noch korrekt erfasst sind.
Vermieter:innen
Bei vermieteten Häusern entstehen zusätzliche Situationen: Mieter:innen, Besucher:innen, Lieferdienste und andere Personen nutzen Zugänge, Stiegenhäuser, Innenhöfe oder Allgemeinflächen. Außerdem können Aufgaben wie Winterdienst oder Hausbetreuung an Dritte vergeben sein.
Vermieter:innen sollten insbesondere prüfen:
- ob die Vermietung ausdrücklich vom Versicherungsschutz erfasst ist,
- wie viele Einheiten versichert sind,
- wer für Allgemeinflächen verantwortlich ist,
- wer Winterdienst und Hausbetreuung übernimmt,
- ob Garagen, Parkplätze und Nebengebäude eingeschlossen sind,
- ob eine gewerbliche Nutzung einzelner Flächen gemeldet werden muss.
Eine Haftpflichtversicherung ersetzt dabei nicht die laufenden Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten.
Eigentümer:innen unbebauter Grundstücke
Auch ein Grundstück ohne Wohnhaus kann Haftungsrisiken haben. Beispiele sind private Wege, Mauern, Zäune, Bäume, Böschungen oder andere Anlagen.
Wer mehrere Liegenschaften besitzt, sollte daher kontrollieren, ob tatsächlich jede relevante Adresse beziehungsweise jedes Grundstück vom bestehenden Vertrag erfasst wird. Der Haftpflichtbaustein einer Eigenheimversicherung für das eigene Wohnhaus muss nicht automatisch ein weiteres Grundstück abdecken.
Wohnungseigentümer:innen
Bei einer Eigentumswohnung sind allgemeine Gebäudeteile und Gemeinschaftsflächen von der eigenen Wohnung zu unterscheiden. Für Stiegenhaus, Dach, Fassade, gemeinschaftliche Wege oder andere Allgemeinflächen können Versicherungen der Eigentümergemeinschaft beziehungsweise des Gebäudes relevant sein.
Wohnungseigentümer:innen sollten deshalb prüfen, welcher Haftpflichtschutz bereits für die Liegenschaft besteht und welche persönlichen Risiken zusätzlich über ihre Haushalts- beziehungsweise Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Eigentümer:innen während Neubau oder größerer Sanierung
Während Bauarbeiten entstehen neue Gefahren, die über die normale Haftpflicht aus dem fertigen Haus- und Grundbesitz nicht automatisch ausreichend abgedeckt sein müssen.
Eine offene Baugrube, Gerüste, Baumaterial, Abbrucharbeiten oder Schäden am Nachbargrundstück sind typische Baustellenrisiken. Bei Neubau und größeren Umbauten sollte deshalb die Bauherrenhaftpflicht in Österreich separat geprüft werden.
Schäden am unfertigen Bauwerk selbst sind wiederum kein klassischer Haftpflichtschaden. Hierfür kann eine Bauwesenversicherung zuständig sein.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht vergleichen: Darauf kommt es an
Eine pauschale Aussage zu den Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht wäre wenig hilfreich. Ob der Schutz bereits in einer bestehenden Eigenheimversicherung enthalten ist und welche Prämie für eine separate Lösung anfällt, hängt stark vom konkreten Objekt und Risiko ab.
Beim Vergleich sollte deshalb der Leistungsumfang vor dem Preis geprüft werden.
| Prüfpunkt | Konkrete Frage |
|---|---|
| Versichertes Objekt | Ist die richtige Adresse beziehungsweise das richtige Grundstück ausdrücklich erfasst? |
| Nutzung | Selbst bewohnt, vermietet, teilweise gewerblich genutzt oder leerstehend? |
| Wohneinheiten | Passt die versicherte Gebäudeart zur tatsächlichen Nutzung? |
| Versicherungssumme | Wie hoch ist die maximale Leistung bei Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden? |
| Selbstbehalt | Welcher Betrag bleibt im Schadenfall selbst zu tragen? |
| Nebengebäude | Sind Garage, Carport, Gartenhaus und sonstige Anlagen berücksichtigt? |
| Wege und Zufahrten | Welche privaten beziehungsweise gemeinschaftlich genutzten Wege gehören zum versicherten Risiko? |
| Bäume | Passt die Haftpflichtdeckung zu den vorhandenen Grundstücks- und Baumrisiken? |
| Vermietung | Ist die tatsächliche Vermietungsform eingeschlossen? |
| Zusätzliche Grundstücke | Sind weitere Liegenschaften oder unbebaute Grundstücke ausdrücklich versichert? |
| Bauarbeiten | Bis zu welchem Umfang sind Umbauten eingeschlossen und wann ist eine Bauherrenhaftpflicht notwendig? |
| Gewerbliche Nutzung | Entstehen durch Büro, Ordination, Ferienvermietung oder Betrieb zusätzliche Risiken? |
Bestehende Eigenheimversicherung zuerst kontrollieren
Bevor eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, lohnt sich ein Blick in die bestehende Eigenheim- oder Gebäudeversicherung. Dort kann der benötigte Schutz bereits enthalten sein.
Wichtiger als die Produktbezeichnung sind:
- versichertes Risiko,
- versicherte Personen,
- versicherte Grundstücke,
- Versicherungssumme,
- Ausschlüsse und besondere Vereinbarungen.
Änderungen sollten dem Versicherer rechtzeitig gemeldet werden. Das gilt beispielsweise bei Vermietung, Zubau, Umwidmung, längerem Leerstand, größerer Sanierung, zusätzlichem Grundstück oder geänderter gewerblicher Nutzung.
Schäden vermeiden und im Haftpflichtfall richtig reagieren
Ein guter Haftpflichtschutz ist wichtig, ersetzt aber keine regelmäßige Kontrolle des Grundstücks. Viele Haftungsfälle lassen sich durch einfache organisatorische Maßnahmen vermeiden oder zumindest besser dokumentieren.
- Gebäude regelmäßig kontrollieren: Dach, Fassade, Mauern, Geländer und andere sicherheitsrelevante Bauteile beobachten.
- Bekannte Mängel beseitigen: Gefährliche Bereiche bis zur Reparatur absperren oder anderweitig sichern.
- Winterdienst organisieren: Verantwortliche Personen, Flächen und Zeiten eindeutig festlegen.
- Bäume beobachten: Erkennbare Schäden, abgestorbene Äste und Veränderungen ernst nehmen.
- Wege instand halten: Gefährliche Unebenheiten, lose Platten oder defekte Beleuchtung beheben.
- Kontrollen dokumentieren: Bei größeren Objekten können Protokolle, Fotos, Rechnungen und Wartungsnachweise hilfreich sein.
- Verträge aufbewahren: Winterdienst, Hausverwaltung, Baumpflege und Wartungsleistungen nachvollziehbar dokumentieren.
Was nach einem Schaden zu tun ist
Wird auf dem Grundstück eine Person verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, sollte nicht vorschnell eine persönliche Haftungszusage abgegeben werden.
- Akute Gefahr beseitigen: Unfallstelle sichern und bei Verletzungen Hilfe organisieren.
- Schaden dokumentieren: Fotos von Unfallstelle, Witterung, Gebäudeteil oder Wegzustand machen.
- Kontaktdaten aufnehmen: Geschädigte und mögliche Zeug:innen dokumentieren.
- Beweismittel sichern: Wartungsnachweise, Winterdienstprotokolle, Rechnungen und Verträge aufbewahren.
- Versicherung informieren: Haftpflichtfall möglichst rasch melden.
- Keine vorschnelle Zahlung zusagen: Die Prüfung der Haftung dem Versicherer ermöglichen.
- Behördliche oder gerichtliche Schreiben weiterleiten: Fristen nicht verstreichen lassen.
Die Versicherung prüft anschließend, ob überhaupt eine gesetzliche Haftung besteht und ob der Schaden unter den vereinbarten Vertrag fällt.
Häufige Fragen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Was ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?
Sie schützt im vereinbarten Umfang vor gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus dem versicherten Haus- beziehungsweise Grundbesitz entstehen. Außerdem kann sie unberechtigte Ansprüche abwehren.
Ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in Österreich Pflicht?
Nein. Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht nicht. Eigentümer:innen können jedoch aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen für Schäden aus ihrem Haus oder Grundstück haften.
Ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in der Eigenheimversicherung enthalten?
Bei privaten Eigenheimversicherungen ist die Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz häufig als Baustein enthalten. Ob das konkrete Grundstück, Vermietung und alle relevanten Risiken tatsächlich erfasst sind, ergibt sich aus der Polizze.
Wer haftet, wenn ein Dachziegel auf ein Auto fällt?
Beruht die Ablösung eines Gebäudeteils auf einer mangelhaften Beschaffenheit, kann insbesondere die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB relevant sein. Die konkreten Umstände und die eingehaltene Sorgfalt müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wer haftet, wenn jemand auf einem vereisten Gehsteig ausrutscht?
Im Ortsgebiet bestehen nach § 93 StVO konkrete Räum- und Streupflichten für Eigentümer:innen von Liegenschaften. Ob tatsächlich Schadenersatz zu leisten ist, hängt vom Unfallhergang und davon ab, ob die erforderlichen Pflichten verletzt wurden.
Wann muss in Österreich Schnee geräumt werden?
Im Anwendungsbereich des § 93 StVO müssen Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft grundsätzlich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Was gilt, wenn ich einen Winterdienst beauftrage?
Pflichten nach § 93 StVO können auf einen beauftragten Winterdienst übertragen werden. Der Vertrag sollte genau festlegen, welche Flächen und Tätigkeiten übernommen werden. Private Wege oder andere Bereiche sollten gesondert berücksichtigt werden.
Wer haftet, wenn ein Baum auf ein fremdes Auto fällt?
Für das Umstürzen eines Baumes beziehungsweise herabfallende Äste gilt für Schadensereignisse seit Mai 2024 die spezielle Baumhaftung nach § 1319b ABGB. Entscheidend ist insbesondere, ob der Baumhalter die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
Muss ich Bäume jedes Jahr von einem Sachverständigen prüfen lassen?
Eine starre Pflicht zu einer jährlichen Sachverständigenkontrolle jedes privaten Baums lässt sich aus § 1319b ABGB nicht ableiten. Art und Umfang der erforderlichen Kontrolle richten sich nach den Umständen, insbesondere Standort, Zustand und erkennbarer Gefahr.
Brauche ich für ein vermietetes Haus eine eigene Haftpflicht?
Das hängt vom bestehenden Versicherungsschutz ab. Vermieter:innen sollten ausdrücklich prüfen, ob das vermietete Objekt, die Anzahl der Wohneinheiten, Allgemeinflächen, Nebengebäude und die tatsächliche Nutzung in der Polizze korrekt erfasst sind.
Ist ein unbebautes Grundstück automatisch über meine Eigenheimversicherung geschützt?
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Weitere oder unbebaute Grundstücke sollten ausdrücklich mit dem Versicherer abgeklärt und in der Polizze beziehungsweise im versicherten Risiko nachvollziehbar erfasst werden.
Ist ein Schaden am eigenen Haus über die Grundbesitzerhaftpflicht versichert?
Nein, die Haftpflichtversicherung ist primär für Ansprüche Dritter gedacht. Schäden am eigenen Gebäude durch Feuer, Sturm, Leitungswasser oder andere versicherte Gefahren gehören in den Bereich der Gebäude- beziehungsweise Eigenheimversicherung.
Brauche ich beim Hausbau zusätzlich eine Bauherrenhaftpflicht?
Bei Neubau, größerem Umbau oder Sanierung sollte die Baustellenhaftung ausdrücklich geprüft werden. Die normale Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitz deckt nicht automatisch sämtliche Risiken eines umfangreichen Bauprojekts.
Quellen und weiterführende Informationen
- RIS – § 1319 ABGB: Haftung durch ein Bauwerk
- RIS – § 1319a ABGB: Wegehalterhaftung
- RIS – § 1319b ABGB: Haftung durch einen Baum
- oesterreich.gv.at – Schneeräumung und Streupflicht
- Arbeiterkammer Oberösterreich – Eigenheimversicherung und Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz
Hinweis: Die Haftung bei Gebäuden, Wegen, Bäumen und winterlichen Verhältnissen hängt stark vom konkreten Schadenhergang ab. Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen, Selbstbehalte und der Umfang der versicherten Grundstücke unterscheiden sich zwischen Tarifen. Maßgeblich sind die geltende Rechtslage sowie die konkrete Polizze. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung.