Höhe der Temperatur für Mietminderung - Mietreduktion
Die Höhe der Temperatur, die eine Wohnung haben muss, bzw. das Recht des Mieters auf eine gewisse Temperatur ist festgelegt. Dies wird in der Ö-Norm 7600 geregelt. Bei der Mietzinsminderung sollte man jedoch auf gewisse Regeln achten.
Hierbei ist von einer Wärme in den Wohnräumen von 20 Grad (Tag) bzw 18 Grad (Nacht) auszugehen. Sollten diese Temperaturen nicht erreicht werden (defekte Heizung, schlechte Isolierung,..), so kann eine Mietreduktion bis zu 100 Prozent erwirkt werden. Hierbei ist es jedoch notwendig, schriftlich zu reklamieren und darüber Aufzeichnungen zu führen, wie sich die Temperaturen verändern.
Die Höhe der Mietzinsminderung muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Der Anspruch auf Mietzinsminderung (Mietzinsminderungsanspruch) besteht im Normfall jedoch ab dem Beginn der Unbrauchbarkeit bis zu der Behebung. Sollte die Heizung z.B. im Winter nicht funktionieren, so ist eine Mietbefreiung von bis zu 100 Prozent möglich. Hier ist jedoch zu beachten, dass mit einer Klage von Seiten des Vermieters zu rechnen sein kann, dann prüft das Bezirgsgericht, ob die Mietminderung (durch den Mieter) gerechtfertigt war (auch die Höhe der Minderung).
Im Normfallfall ist es daher besser, von einer Mietminderung abzusehen und zu versuchen, Schäden/Probleme egal welcher Art (Baulärm, Schimmel, Heizung) direkt mit dem jeweiligen Vermieter/der Vermieterin zu klären, um nicht in einem möglichen Rechtsstreit zu enden.
- » Mietvertrag kündigen
- » Mietrecht Renovierung
- » Novelle zum Wohnrechtsgesetz ab 1.April
- » Volle Kaution trotz Abnutzungen am Parkett oder Bohrlöcher
- » WG und Mietvertrag: Tipps für die Wohngemeinschaft