Die gesetzliche (staatliche) Altersvorsorge ist die erste wichtige Säule zur Finanzierung des Altersruhestandes. Diese Vorsorgeform wird in Österreich Pension genannt. Es gibt verschiedene Arten der Pension. Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsleben in die Pension ein, ohne einen Sonderfall darzustellen (z.B. Unfälle, Behinderung, vorzeitige Pensionierung), hat er Anspruch auf die Regelpension.
Das Eintrittsalter für den Erhalt der Regelpension beträgt bei männlichen Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, 65 Jahre, bei Frauen sind es 60 Jahre. Hinzu kommt die sogenannte Wartezeit, das heißt die Zeit, die der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums gearbeitet haben muss, um die Voraussetzungen für den Anspruch zu erfüllen. Sie beträgt 15 Versicherungsjahre innerhalb der letzten 30 Kalenderjahre oder 15 Beitragsjahre der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung.
Darüber hinaus kommt für Männer, die ab dem 1. Jänner 1944 geboren sind, die Korridorpension in Betracht. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Pensionsantritt in einem zeitlichen Korridor von 62-65 Jahren erfolgen kann. Den genauen Eintrittspunkt innerhalb dieses Zeitraums kann also der Pensionsanwärter selbst bestimmen und beantragen.
Bei Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ergeben sich durch die sogenannte Pensionsharmonisierung einige grundlegende Änderungen. Das Regeleintrittsalter bleibt bei Männern bei 65 Jahren, bei Frauen bleibt bis zum Jahre 2024 alles beim Alten, ab 2033 jedoch steigt das Eintrittsalter auch bei Frauen auf 65 Jahre. Zwischen 2024 und 2033 wird das Eintrittsalter pro Jahr um sechs Monate angehoben, um einen relativ fließenden Übergang von der alten zur neuen Regelung zu erreichen.
Für Berufsanfänger, welche erstmals nach dem 1. Jänner 2005 Pensionsansprüche erwerben, gilt ausschließlich die Pensionsharmonisierung und damit das neue Allgemeine Pensionsgesetz (APG), welches am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Dabei beträgt das Pensionseintrittsalter für Männer und Frauen 65 Jahre, wobei man mit Abschlägen schon ab dem 62. Lebensjahr die Pension antreten kann.
Die Höhe der Alterspension berechnet sich anhand zweier Faktoren: Der Bemessungsgrundlage und den sogenannten Steigerungspunkten. Die Bemessungsgrundlage basiert auf den 228 (= 19 Jahre) höchsten monatlichen Beitragsgrundlagen. Diese Monatszahl wird jedoch bis zum Jahr 2028 stufenweise auf 480 Monate (= 40 Jahre) angehoben. Die Beitragsgrundlage ist dabei das monatliche Bruttoeinkommen. Hierbei gelten eine Höchst- und eine Mindestbeitragsgrundlage, deren Höhe z.Zt. 3.840.- Euro bzw. 341,16 Euro monatlich beträgt. Für die Zeiten von Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Krankengeld gelten Teilversicherungsbeträge von unterschiedlicher Höhe.
Die Steigerungspunkte ergeben sich aus der Anzahl der versicherten Monate. Ein Steigerungspunkt entspricht dabei einem Prozent der Bemessungsgrundlage. Aktuell erhält man für jedes Versicherungsjahr 1,84 Steigerungspunkte. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 80 % der Bemessungsgrundlage. In den folgenden Jahren 2008 und 2009 werden die Steigerungspunkte auf 1,80 bzw. 1,78 herabgesetzt.
Bei einer Versicherungsdauer von mehr als 45 Jahren gibt es keine Begrenzung mehr, die Steigerungspunkte liegen hier bei konstant 1,78. Falls die Alterspension erst nach dem vorgesehenen Eintrittszeitpunkt angetreten wird, erhält der Anwärter einen Bonus von jährlich 4,2 Prozent, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 91,76 Prozent der Bemessungsgrundlage.
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- Geschrieben am Mittwoch, 28. November 2007 In
Altersvorsorge