Altersteilzeit

Mittels Altersteilzeit bekommen ältere ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wodurch der Übertritt in die Pension erleichtert werden kann/soll. Die Betroffenen verlieren dabei keinerlei Ansprüche auf Pensionsauszahlungen und dergleichen.

Wie funktioniert die Altersteilzeit?
Die Arbeitszeit kann dabei um 40 – 60 % verkürzt werden, wobei dank AMS-Unterstützung ca. 70 – 80 % des ursprünglichen Lohns weiterhin ausbezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge werden wie gewohnt vom Arbeitgeber weiterhin – in ihrer ursprünglichen Höhe – weiterbezahlt.

Ea kann auch einmal mehr und einmal weniger gearbeitet werden. Es muss lediglich die ausgemachte Arbeitszeitverringerung über den Zeitraum beibehalten werden.

Wer ist von der Altersteilzeit ausgenommen?
Ausgeschlossen sind all jene ArbeitnehmerInnen, die eigene Bezüge aus der Pensionsversicherung (ausgenommen Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen. (AK-Portal online)

Zugangsalter für Altersteilzeit
Frauen 53 Jahre, Männer 58 Jahre (bis Ende 2010); ab 2011 wird dieses Alter jährlich um ein halbes Jahr angehoben. Ab 2013 kann die Altersteilzeit nur mehr 5 Jahre vor dem Pensionsantritt in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Vor Antritt der Altersteilzeit muss der/die ArbeitnehmerIn in den vergangenen 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Zudem muss vereinbart werden, die Arbeitszeit um 40 – 60 % der bisherigen Arbeitszeit zu verkürzen. Des Weiteren erklärt sich der Arbeitgeber einverstanden, dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich in Höhe der Hälfte des Entgeltverlustes zu vergüten.

Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer bekommt sein Gehalt nicht nur für die verkürzte Arbeitszeit, sondern zudem noch die Hälfte dessen, worauf er eigentlich verzichtet. Verringert er also seine Arbeitszeit um 50 %, so erhält er dennoch 75 % seines ursprünglichen Einkommens (und volle Versicherungsleistungen).
Der Arbeitgeber kann einen Teil der entstandenen Mehrkosten als „Altersteilzeitgeld“ vom AMS zurückerstattet bekommen.

Quelle: AK-Portal online (arbeiterkammer.at)

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