Malusbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei Freisetzung älterer Mitarbeiter
TweetDer Malusbeitrag, der bei der Freisetzung älterer Mitarbeiter als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu bezahlen ist, muss unter bestimmten Voraussetzungen von einem Unternehmen bezahlt werden. Dies gilt für Arbeitnehmer, die beim Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatten und bereits mehr als 10 Jahre im jeweiligen Betrieb beschäftigt wurden.
Bei bestimmten Umständen (Elternkarenzurlaub, Präsenzdienst, Betriebsübergang, Beginn der Karenzzeit bzw. der Schufrist für werdende Mütter) oder dem Wechsel von Arbeiter zum Angestelltenstatus) handelt es sich nicht um eine Freisetzung bzw. Beendigung. Auch bei der Rückstellung auf ein geringfügiges Arbeitsverhältnis ergibt sich keine Beendigung bzw. keine Maluspflicht (nicht zwingend), dies ist aber je nach Krankenkasse abhängig.
Bei Arbeitnehmerkündigung entfällt die Maluspflicht bzw. ist kein Malus zu entrichten. Auch bei gesundheitlichen Gründen, Pensionsanfall, berechtigter Entlassung, oder Stillegung eines Betriebs entfällt diese.
Die Höhe des Malusbeitrages ist hierbei die letzte monatliche Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung bzw. wird diese als Berechnungsgrundlage verwendet.
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