Einkommensteuer in Österreich

In Österreich muss jede natürliche Person, die in Österreich ihren Wohnsitz hat oder sich dort gewöhnlich aufhält und über ein entsprechendes Einkommen verfügt, Einkommensteuer zahlen.Entsprechendes Einkommen bedeutet, dass alle Einkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen über 10.900,00 € und alle Einkünfte von Selbständigen über 10.000,00 € versteuert werden müssen.

Die Einkommensteuer wird auf Grundlage des ermittelten Einkommens berechnet. Dazu werden alle Einkünfte zusammenaddiert. Es gibt im österreichischen Einkommensteuerrecht sieben Einkommensarten:

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit
3. Einkommen durch Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen)
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb
5. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstiges Einkommen

Nachdem man alle Einnahmen aus diesen sieben Einkommensarten zusammengerechnet hat, werden zunächst die Sonderausgaben und alle außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Der Betrag, der dann übrig bleibt, ist die Grundlage für die Berechnung der Einkommen-steuer. Zur Berechnung wird der Einkommensteuertarif angewendet. Dieses ist ein progressiver Tarif, d.h., es gibt drei Einkommensstufen und man zahlt den Steuersatz, der der eigenen Einkommensstufe entspricht.

Verdient man also als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter 10.900,00 € (bzw. als Selbständiger unter 10.000,00 €), zahlt man gar keine Steuern. Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zwischen 10.900,00 € und 25.000,00 € (bzw. als Selbständiger zwischen 10.000,00 € und 25.000,00 €), zahlt man 38,333 % Einkommensteuer, bei einem Einkommen zwischen 25.000,00 € und 51.000,00 € beträgt der Einkommensteuersatz 43,596 % und ab einem Einkommen von 51.000,00 € werden 50% Einkommensteuer fällig.

Von den Beträgen, die hierbei berechnet werden, zieht das Finanzamt noch die jeweils anzuwendenden Absetzbeträge und die bereits gezahlte Lohnsteuer ab.

Es gibt verschiedene Absetzbeträge, z.B. den Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54,00 € pro Jahr; den Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291,00 €, dieser berücksichtigt die Fahrtkosten von der Wohnung bis zum Arbeitsplatz bei einer Entfernung von bis zu 20 km, die Fahrtkosten für weitere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von bis zu 400,00 €/Jahr; den Alleinverdienerabsetzbasisbetrag von 364,00 € p.a. plus einem gestaffelten Kinderzuschlag von 130,00 € für ein Kind, 175,00 € für das zweite Kind und 220,00 € für das dritte und jedes weitere Kind; dieser Kinderzuschlag gilt auch ab dem zweiten Kind für den Alleinerziehungsabsetzbetrag von 494,00 € pro Jahr für ein Kind; außerdem gibt es noch den Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € bis 50,90 € je Monat und Kind, den Kinderabsetzbetrag von 50,90 € pro Monat und Kind und den Mehrkinderabsetzbetrag von 36,40 € pro Monat ab dem dritten Kind. Spenden an gemeinnützige Organisationen können nur in Ausnahmefällen in Abzug gebracht werden.

Nachdem das Finanzamt so die „Einkommensteuer laut Bescheid“ errechnet hat, werden die bereits bezahlten Vorausleistungen abgezogen. Wenn der Steuerbescheid fertig erstellt ist, legt das Finanzamt auch die nächsten Steuervorauszahlungen fest. Diese müssen immer vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt werden.

Die Abgabe der Einkommensteuerklärung sollte online erfolgen, das System dazu heißt „Finanz-Online“. Zu Finanz-Online muss man sich persönlich bei einem Finanzamt anmelden, in bestimmten Fällen ist dies auch mit der Bürgerkarte möglich. Die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung ist manchmal nicht zuzumuten, weil der Steuerpflichtige z.B. nicht über einen Internetanschluss verfügt. Dann muss die Einkommensteuererklärung schriftlich abgegeben werden. Dazu ist das Formular Einkommensteuererklärung – E1 auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Online muss die Steuererklärung bis zum 30. Juni eines Jahres abgegeben werden, schriftlicher Abgabetermin ist der 30. April des Jahres. Wenn man einen guten Grund angeben kann, warum man diese Fristen nicht einhalten kann, können diese auf Antrag auch verlängert werden.
Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen.

Auch hierzu gibt es eine Übersicht im Internet, für welches österreichische Bundeslag welches Finanzamt zuständig ist. Man kann dies auch bei jedem Finanzamt erfragen.

Wenn man selber die Einkommensteuererklärung nicht erstellen kann, kann man sich an einen Steuerberater wenden. Dann sind auch längere Fristen zur Abgabe der Steuererklärung möglich. Auch die Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen in Österreich bietet eine Hilfestellung an.

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, unter denen in Österreich auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Zum Beispiel muss ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin, der bzw. die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hat und noch andere Einkünfte von mehr als 730,00 € im Jahr bezieht und mit den Gesamteinnahmen aus beiden Einkunftsarten mehr als 10.900,00 € im Jahr verdient, eine Einkommensteuer-erklärung abgeben.

Auch wer zwei oder noch mehr nichtselbständige Tätigkeiten ausübt oder zwei oder noch mehr Pensionen bezieht und aus diesen Tätigkeiten bzw. Pensionen insgesamt mehr als 10.900,00 € pro Jahr einnimmt, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Außerdem muss man natürlich immer dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn man dazu vom Finanzamt aufgefordert wird.Ist man mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden, kann auch Berufung eingelegt werden.

Diese sollte schriftlich erfolgen und genau angeben, aus welchem Grund man mit dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden ist. Die Frist für die Abgabe der Berufung beträgt einen Monat, nachdem man den Bescheid erhalten hat.

Siehe auch:Einkommensteuer (ESt) – online ausrechnen Einkommensteuer online berechnen und Tipps zur Einkommensteuer vom Rechtsfreund
AK Steiermark zum Thema Lohnsteuer (Einkommensteuer)



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    3 Antworten “Einkommensteuer in Österreich”

    1. Max sagt:

      Hallo Leute,

      habe bei meinem Steuerausgleich, vergessen meine Sondereinahmen anzugeben. Habe schon ein schreiben vom Finanzamt bekommen, wegen Abgabehinterziehung. der Betrag wäre 2500 Euro für das Jahr 2009 die ich so eingenommen habe!! Was soll ich nun tun? Will keine ANzeige bekommen. Kann mir jemand einen Tipp geben?

      Danke

    2. Michaela Sch. sagt:

      Hallo!
      Ich verdiene aus nichtselbst. Arbeit (Agestellte) ca. 15.000/Jahr. Vor Abzug meiner Sonderausgaben etc.
      Dazu habe ich in einem Direktvertrieb (also als Selbstst.) Euro 500,- Provision erhalten (wovon ich noch meine Ausgaben etc. noch abziehen muß).

      MUSS ich eine Einkommensstuererklärugn abgeben? Oder genügt die “normale” Arbeitnehmervranlagung, wo ich die Einkünfte aus selbstst. Arbeit gar nicht angebe, da ich wohl auf ca. 100,- Euro Gewinn kommen werde. Und wo ist beim Dazuverdienen als Selbstst. die Grenze? Bzw. heißt ist die Grenze nach Abzug meiner Ausgaben oder vor Abzug meiner Ausgaben?
      Vielen Dank

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