Private Krankenversicherung für Beamte – Beihilfen

In Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung ist oft auch von Beihilfe die Rede. Bei Beamten ist es so, dass sich diese privat krankenversichern können, da für sie keine Versicherungspflicht in der GKV besteht. Auch ist es so, dass der Arbeitgeber dem Beamten einen Teil seiner Krankheitskosten erstattet, was mit Hilfe von so genannten Beihilfen erledigt wird. Bei den Beihilfen ist es so, dass diese als für sich allein stehende Krankenfürsorge stehen. Auch wegen der Beihilfen bekommt der Beamte von seinem Arbeitgeber keine Beteiligung am Krankenversicherungsbeitrag.

Deswegen kann bei der Beihilfe auch von einer Teilhilfe ausgegangen werden, da Kosten ja auch nur in teilen übernommen werden. Aber es stellt sich natürlich auch die Frage, wie so eine Erstattung der Anwendungen funktioniert. Wer einen Antrag für Erstattungen bei der zuständigen Beihilfestelle stellt, der muss auch Aufwendungen haben, die einen Betrag von 200 Euro übersteigen. Wenn die Aufwendungen, die über einen Zeitraum von zehn Monaten resultieren, diesen Betrag nicht erreichen, so kann nach dieser Zeit dennoch die Beihilfe gewährt werden. Allerdings ist es so, dass der Betrag größer als 15 Euro sein muss. Sämtliche Aufwendungen müssen bewiesen werden, was bedeutet, dass sämtliche Belege aufgehoben werden sollten.

Es ist auch vorgeschrieben welche Daten ein Beleg enthalten muss. Es müssen daraus der Rechnungsaussteller, der Betrag und das Datum, die behandelte Person, die erbrachten Leistungen und auch die Krankheitsaufwendungen hervorgehen. Zudem muss ein Antrag innerhalb eines Jahres, in dem die Aufwendungen erbracht wurden, erfolgen. Es gibt ja seit dem Jahre 2004 auch noch die Praxisgebühr.

Dieser Betrag von zehn Euro wird in der Regel von der Beihilfe abgezogen. Es erfolgt kein Abzug bei Minderjährigen, bei Schwangeren und bei ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen. Wie hoch die Beihilfen sind, die bezahlt werden, dies wird auch im so genannten Beihilfemessungssatz festgelegt. Dieses ist abhängig vom Bundesland und auch vom Familienstand und der Anzahl der Personen, die berücksichtigt werden sollen.



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