Keine Beraterpflicht bei Versicherungsvertretern

Über den Umfang der Beratungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie viel diskutiert worden. Das Oberlandesgericht in Celle traf in einem aktuellen Fall erste Entscheidungen zu diesem Thema. In dem Gerichtsurteil vom 7. Februar 2008 (Az.: 8 U 189/07) hatte der Kläger eine private Krankenversicherung bei einem Ausschließlichkeitsvertreter abgeschlossen. Er berücksichtigte dabei nicht die weitere Familienplanung. Seine Ehefrau wurde zum zweiten Mal schwanger und gab ihren Job auf. Durch das Fehlen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses musste sie sich daraufhin auch privat versichern. Die Gesamtkosten waren nunmehr höher als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer klagte den Vermittler mit der Begründung ihn unzureichend informiert zu haben an.

Die Klage wurde vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter grundsätzlich keiner allgemeinen Beratungspflicht unterliegt. Er müsse dem Kunden nicht über die Vor- und Nachteile eines Wechsels von der GKV in die PKV aufklären. Ein besserer und sicherer Weg ist der Gang zum Versicherungsmakler. Dieser ist ein Auftragnehmer des Kunden und somit an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Er ist ein selbständiger Vollkaufmann und damit ein von den Versicherungsunternehmen unabhängiger Berater. Ein besserer Überblick über die Versicherer und deren Policen erlaubt es ihm den Kunden umfangreich zu beraten. Eine komplette Absicherung gibt es hierbei aber auch nicht. Jeder Versicherungsnehmer sollte sich also beim Abschluss einer Versicherung Zeit lassen und gut informieren.



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