Zwangsgeld

Das Zwangsgeld wird verwendet bzw. ist eine Methode um zwangsweise gerichtliche oder behördliche Verhaltenspflichten zur Durchsetzung zu bringen. Die Pflicht kann nur der Verpflichtete selbst erbringe, daher stellt dies eine unvertretbare Handlung dar. Das Zwangsgeld setzt kein Verschulden voraus, es ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel und ist daher kein Straf- oder Bußgeld. Dem Verpflichteten wird einfach ein Wille aufgezwungen. Die Höhe des Zwanggeldes liegt im Verwaltungszwangsverfahren zwischen 1,50 bis zu 1.000,– Euro. Im Gegensatz dazu ist das Zwangsgeld im Zwangsvollstreckungsverfahren von 5,– bis 25.000,– Euro beträchtlich höher angesetzt. Folglich sind Zwangsgelder im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorgesehen.

Wenn der Verpflichtete seinem Zwangsgeld nicht nachkommt oder seinen Verhaltenspflichten dann können weitere Zwangsgelder festgelegt, und sogar das Mittel der Ersatz-Zwangshaft kann vorgesehen werden. Kann abgeschätzt werden, dass Zwangsgeld von vornherein nicht bezahlt wird oder die Eintreibung aussichtslos ist, kann sofort Zwanghaft beantragt werden.



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