Negativsteuer bei niedrigem Einkommen

Sollte man als ArbeitnehmerIn eine so geringe Summe zu verdienen, das man unter keine Lohnsteuerpflicht fällt, hat man die Möglichkeit, Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dies ist der Fall wenn man unter 1.127 Euro brutto monatlich verdient. Die Voraussetzung für den Erhalt der Negativsteuer ist die Bezahlung der Sozialversicherung. Die Negativsteuer geht bis zu einer Höhe von 110 Euro.
Betroffen von der Negativsteuer sind hierbei vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte/Ferialarbeiter oder Pflichtpraktikanten. Auch für geringfügig Beschäftige, die einen Beitrag zur Sozialversicherung zahlen trifft dieser Fall zu.

Hierbei ist jedoch zu beachten das man als Pensionst keinen Anspruch auf die Negativsteuer hat. Sollte man als Alleinerzieher den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, so wird dieser vom Finanzamt als Form der Negativsteuer ausbezahlt. Dieser wird nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

Im Gegensatz zur Negativsteuer von 110 Euro, die nur für Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist die spezielle Form der Negativsteuer bzw. die Auszahlung des Alleinverdienerabsetzbetrags auch für Pensionsten, freie Dienstnehmer und bei Selbständigen mit einem geringen Einkommen möglich.

Die Negativsteuer kann, gleich wie der Lohnsteuerausgleich (beide als Teil der Arbeitnehmerveranlagung) 5 Jahre rückwirkend erfolgen.
Die Negativsteuer wird hierbei ab 1.1.2009 bist zu 10 % Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (maximal jedoch 200 Euro) angehoben. (Regelung ab heuer gültig).

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  • Negativsteuer für Kleinverdiener


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