Die PKV muss Spezialoperationen bezahlen

In einem Urteil vom 12. Dezember 2007 bestätigte der Bundesgerichtshof das Recht von Mitgliedern der privaten Krankenversicherung auf die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme teurer Spezialbehandlungen. Den Stein brachte ein Vorfall ins Rollen, bei dem sich ein Versicherungsunternehmen weigerte, die Behandlungskosten für einen Versicherten zu übernehmen, welcher seine Rückenbeschwerden hatte in einer privaten Klinik behandeln lassen. Im Gegensatz zu den Kosten einer Standardbehandlung von 5.000 Euro belief sich der finanzielle Aufwand des Patienten auf 25.000 Euro. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Leistung. Schließlich landete das Verfahren vor dem BGH, welches für den Versicherten entschied und das Unternehmen dazu verpflichtete, den Forderungen nach zukommen. Um ähnliche Fälle zu vermeiden, änderten daraufhin einige der privaten Krankenversicherungen ihre Bestimmungen für Altkunden, um den wirtschaftlichen Aspekten einer Behandlung mehr Gewicht zu verleihen und die Kosten nach oben zu begrenzen.

Die Reaktion des Bundes der Versicherten ließ nicht lange auf sich warten. Er bezeichnete das einseitige Vorgehen als rechtswidrig und klagte schließlich gegen die Änderung. Nach dem Weg durch drei Instanzen steht nun seit Ende des Jahres 2007 fest, dass die Anpassung der Verträge nach dem Treuhänderverfahren unwirksam ist und die Bestandskunden weiterhin teure Spezialbehandlungen in Anspruch nehmen können, ohne dabei auf den Kosten sitzen zu bleiben. Mit seinem Urteil folgt der BGH seiner eingeschlagenen Linie und stärkt die Rechte der Versicherten, ohne deren Zustimmung die Versicherungsbedingungen nicht einfach geändert werden dürfen. Neukunden der privaten Krankenversicherung sollten die Bedingungen vor ihrem Eintritt genau prüfen. Gleiches gilt für den Wechsel des Anbieters der PKV. Interessierte finden die Online-Fassung des Urteils hier.



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